Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtung von Kostenentscheidungen

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG) kommt nicht in Betracht, wenn gegen die Kostenentscheidung des FG trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung (Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG) Beschwerde erhoben wird.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger hatte gegen den Beschluß des FG vom 10. Januar 1989, mit dem ihm das FG die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Klageverfahrens auferlegt hatte, ,,Erinnerung" eingelegt. Das FG hat - da es den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den die Kostentragung (nicht Kostenfestsetzung) beinhaltenden Beschluß nicht gibt - den Rechtsbehelf als Beschwerde ausgelegt und die Sache nach Nichtabhilfe an den BFH weitergeleitet. Dieser hat mit Beschluß vom 11. April 1989 die Beschwerde als unzulässig verworfen (Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG) und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Nachdem die Kostenstelle des BFH die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf . . . DM festgesetzt hat (Kostenrechnung vom 12. Mai 1989), begehrt der Kläger nunmehr, ihm diese Kosten gemäß § 8 GKG zu erlassen, da er in unverschuldeter Unkenntnis gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag, der als Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH zu werten ist (Beschluß des BFH vom 24. Februar 1967 III B 8/66, BFHE 88, 276) ist abzulehnen.

Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das Gesetz geht davon aus, daß die durch einen Fehler des Gerichts entstandenen Kosten dem unterlegenen Beteiligten nicht belastet werden sollen. So liegt der Fall hier aber nicht. Da ein Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Kostentragungsbeschlüsse - anders als gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse - nicht gegeben ist, hatte das FG den vom Kläger erhobenen Rechtsbehelf in sinngerechter Auslegung als Beschwerde gewertet.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in dem Kostentragungsbeschluß des FG vom 10. Januar 1989 ausdrücklich angegeben war, dieser Beschluß sei gemäß Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416611

BFH/NV 1990, 181

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