Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Tatbestandsberichtigung, Rechtsfortbildung, Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (NV)

  1. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils können grundsätzlich nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend gemacht werden.
  2. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem "OB" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein.
  3. Bei der Betriebsaufgabe handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen, dass der Betrieb nur vorübergehend, nicht aber endgültig aufgegeben wird, können die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe nicht durch die Betriebsaufgabeerklärung herbeigeführt werden.
 

Normenkette

EStG § 16; FGO §§ 108, 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils unvollständig bzw. teilweise unzutreffend dargestellt, hätte er diesen Mangel in einem anderen Verfahren rügen müssen. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern grundsätzlich nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 4 f.).

2. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der Weise schlüssig und substantiiert und damit hinreichend dargelegt, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501). Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

a) Die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung erschöpfen sich in kritischen Bemerkungen darüber, dass das FG die schriftliche Betriebsaufgabeerklärung im Jahr 1991 nicht hinreichend gewürdigt habe und zu Unrecht von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen sei. Die vom Kläger aufgeworfene Frage hängt maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts ab und rechtfertigt ―ebenso wie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall― für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, nach welchen Kriterien der genaue Zeitpunkt des Beginns einer gewerblichen Tätigkeit zu bestimmen ist, dient nicht der Rechtsfortbildung, da sie nur unter Würdigung der jeweiligen Tatumstände des Einzelfalls zutreffend beantwortet werden kann.

3. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat es unterlassen, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, um so die Abweichung zu verdeutlichen.

Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von der bisher vorliegenden Rechtsprechung ab, weil es eine eindeutig erklärte und vollzogene Betriebsaufgabeerklärung negiere, fehlt es an der genauen Bezeichnung ―mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle― der Divergenzentscheidung(en) (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41). Zudem übersieht der Kläger bei seinem Vorbringen, dass es sich bei der Betriebsaufgabe um einen tatsächlichen Vorgang handelt (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl. 2003, § 16 Rz. 185). Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen, dass der Betrieb nur vorübergehend, nicht aber endgültig aufgegeben wird, können die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe nicht durch die Betriebsaufgabeerklärung herbeigeführt werden.

4. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 995654

BFH/NV 2003, 1575

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