Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Zur Statthaftigkeit und Begründetheit der Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung.

 

Normenkette

FGO § 128; ZPO § 567; GKG § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Senat hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger) gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Mit Beschluß vom selben Tage hat er den Streitwert für das Revisionsverfahren auf ... DM festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung erhebt der Kläger Gegenvorstellung. Er meint, der Streitwert sei bei Streitigkeiten über Umsatzsteuer mit 10 % der streitigen Steuer anzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zwar statthaft. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ändern. Die Gegenvorstellung beinhaltet insoweit eine Anregung an das Gericht.

Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch nicht veranlaßt.

Im Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei kommt es auf die Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuerfestsetzung an; Streitwert ist somit der jeweils streitige Steuerbetrag. Dies gilt auch für Streitigkeiten über Umsatzsteuer. Wird -- wie im Streitfall -- kein eindeutiges Prozeßbegehren gestellt, ist die Beschwer maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Vorliegend kann sie dem Antrag des Klägers im Klageverfahren entnommen werden.

Ein Ansatz des Streitwerts mit 10 % der streitigen Steuer ist nur für bestimmte Nebenverfahren -- etwa die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung betreffend -- vorgesehen (vgl. dazu z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Anm. 30 "Streitwert-ABC").

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421670

BFH/NV 1996, 927

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge