Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Ein Beschluß, durch den das FG den Antrag gemäß § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands aus sachlichen Gründen abgelehnt hat, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 13. November 1990 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 11.Dezember 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 12. Februar 1991 ab und führte zur Begründung aus, der Tatbestand des Urteils enthalte keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten i.S. des § 108 FGO.

Gegen diesen Beschluß des FG richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit nicht die FGO etwas anderes bestimmt. Aus § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, daß Beschlüsse, die eine beantragte Tatbestandsberichtigung betreffen, unanfechtbar sind. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig zurückgewiesen wurde oder der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675; vom 19. April 1989 II B 178/88, BFH/NV 1990, 575).

Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Weder wurde der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig abgelehnt noch leidet der Beschluß des FG unter einer schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das FG hat vielmehr eine (unanfechtbare) Sachentscheidung getroffen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 180

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