Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung von der typisierenden 25-%-Regel bei Streitwertfestsetzung im Gewinnfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns zu bemessen.

2. Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des streitigen Gewinns bzw. infolge der einkommensteuerlichen Bedeutung der Sache typisierend ein deutlich höherer Durchschnittsteuersatz als 25 v.H., ist dieser Satz für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2, § 66 Abs. 1

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben, mit der er zum einen die Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 12. Februar 2007 begehrte, mit dem das Finanzamt (FA) die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995 für die GbR ablehnte, die zwischen dem Erinnerungsführer, der A-AG und der A-GmbH bestanden haben soll (im Weiteren GbR). Zum anderen begehrte der Erinnerungsführer die Feststellung, dass die GbR bestanden habe und hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die GbR Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Hintergrund des Rechtsstreits war die richtige steuerliche Zuordnung einer von der A-GmbH erbrachten Zahlung in Höhe von 1.598.816,45 DM. Das FA hatte die Zahlung auf Grund des seinerzeitigen Vorbringens des Erinnerungsführers als Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem Einkommensteuerbescheid 1995 des Erinnerungsführers berücksichtigt. In dem gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Klageverfahren machte der Erinnerungsführer erstmals geltend, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Abwicklung der GbR stünde. Die Zahlung sei daher bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der GbR zu erfassen. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR für 1995 sei indes aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig.

Rz. 2

Daraufhin hatte das FA den negativen Feststellungsbescheid erlassen, den der Erinnerungsführer mit der vorliegenden Klage angefochten hatte. Das gegen den Einkommensteuerbescheid ebenfalls angestrengte Klageverfahren hat das FG im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt und die vorliegende Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.

Rz. 3

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.

Rz. 4

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erließ am 13. Dezember 2011 eine Kostenrechnung gegenüber dem Erinnerungsführer, mit der die Gerichtskosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 5.012,00 € festgesetzt wurden. Dieser Betrag ergab sich aus einer 1/1 Gebühr nach Nr. 6 500 des Kostenverzeichnisses auf der Grundlage eines Streitwerts von 408.629,00 €. Zur Ermittlung des Streitwerts ging die Kostenstelle davon aus, dass sich das finanzielle Interesse des Erinnerungsführers nach der steuerlichen Auswirkung der im Einkommensteuerbescheid erfassten Zahlung von 1.598.816,45 DM richte. Angesichts des in 1995 anzuwendenden Spitzensteuersatzes von 53 % sei der Streitwert pauschal mit ca. 50 % zu bemessen. 

Rz. 5

Gegen die Kostenrechnung legte der Erinnerungsführer unter dem 28. Dezember 2011 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein. Zur Begründung führte er aus, es sei lediglich der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen, da über die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung noch gestritten werde und die einkommensteuerliche Auswirkung nicht absehbar sei. Lege man die Auffassung des FG im hiesigen Klageverfahren zu Grunde, käme eine Zurechnung der Einkünfte beim Erinnerungsführer in dessen Einkommensteuerveranlagung 1995 überhaupt nicht in Betracht.

Rz. 6

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kosten nach einem Streitwert von 5.000,00 € festzusetzen.

Rz. 7

Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Streitwert von 408.629,00 €, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 13. Dezember 2011 zu Grunde gelegt hat, ist zutreffend ermittelt worden.

Rz. 9

1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2006 VIII E 5/06, BFH/NV 2006, 2267; vom 9. August 2000 III E 1/98, BFH/NV 2001, 604).

Rz. 10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung anzunehmen, dass diese Auswirkung in der Regel 25 % des streitigen Gewinns ausmacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). Dieser Satz ist allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287). An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315).

Rz. 11

b) Da die Höhe des Gewinns im vorliegenden Verfahren nicht streitig war, sind die vorgenannten Rechtssätze lediglich sinngemäß heranzuziehen. Das Begehren des Erinnerungsführers war im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich darauf gerichtet, die Versteuerung der in dem Einkommensteuerbescheid 1995 bei den Kapitaleinkünften erfassten Zahlung der A-GmbH in Höhe von 1.598.816,45 DM zu vermeiden. Nur deshalb begehrte der Erinnerungsführer die Feststellung, dass die GbR bestanden habe und hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die GbR Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Rz. 12

Ausgehend von der sich daraus ergebenden einkommensteuerlichen Bedeutung der Sache für den Erinnerungsführer ist die Kostenstelle des BFH angesichts der Höhe der in Streit stehenden Einkünfte zu Recht von dem Satz von 25 % abgewichen, weil typisierend bei so hohen Einkünften von einer höheren durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung auszugehen ist. Hier ist bei der Höhe der Einkünfte von 1.598.816,45 DM anzunehmen, dass sich der Durchschnittssteuersatz dem Spitzensteuersatz von seinerzeit 53 % annähert. Die Bemessung des Streitwerts nach einem Satz von ca. 50 % ist damit nicht zu beanstanden. Der pauschalen Ermittlung des Streitwerts steht nicht entgegen, dass bezüglich der Höhe der Einkommensteuerfestsetzung 1995 ein Klageverfahren anhängig ist, in dem die Erfassung der Zahlung der A-GmbH in Höhe von 1.598.816,45 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Streit steht.

Rz. 13

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2964483

BFH/NV 2012, 1153

BFH-ONLINE 2012

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