Entscheidungsstichwort (Thema)

An- und Verkauf von Personenwagen als Hilfsgeschäfte eines Bauingenieurs

 

Leitsatz (NV)

1. Von besonderen Darlegungen kann in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur abgesehen werden, wenn der Zulassungsgrund offenkundig ist. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

2. Die Voraussetzungen, unter denen im Umsatzsteuerrecht ein Hilfsgeschäft eines Unternehmers anzunehmen ist, sind geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; UStG 1993 § 14 Abs. 3

 

Tatbestand

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1994 als Arbeitnehmer bei einer Automobilfabrik und außerdem als selbständiger Bauingenieur tätig. Er erwarb von dieser am 17. Mai 1994 ein Fahrzeug und veräußerte es am 31. Mai 1994 an eine Straßenbaufirma für u. a. 101 978,20 DM und 15 296,73 DM gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Über den Kaufpreis für das Fahrzeug hatte die Automobilfabrik dem Kläger gegenüber in gleicher Höhe abgerechnet. Diesen Vorgang berücksichtigte der Kläger weder in seiner Umsatzsteuererklärung für 1994 noch bei seiner Gewinnermittlung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfuhr durch eine Kontrollmitteilung, daß der Kläger das Fahrzeug mit gesondertem Steuerausweis an die Straßenbaufirma veräußert hatte. Es erhöhte die Umsatzsteuer in dem Umsatzsteueränderungsbescheid für 1994 um den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach §14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden: UStG).

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, der Kläger habe das Fahrzeug nicht im Rahmen seines Unternehmens veräußert und sei deshalb nicht berechtigt gewesen, mit gesondertem Steuerbetrag abzurechnen, so daß er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach §14 Abs. 3 UStG schulde. Er habe nicht nachgewiesen, daß er nachhaltig Fahrzeuge geliefert habe. Die Fahrzeuglieferung sei auch nicht als Hilfsgeschäft im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur zu beurteilen, weil der Kläger die dafür erforderliche Zuordnungsentscheidung nicht getroffen habe.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, das FG habe nicht genügend gewürdigt und abgeklärt, daß er, der Kläger, die Lieferung des Fahrzeugs an die Straßenbaufirma im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Mit dieser habe er Geschäftsbeziehungen als selbständiger Bauingenieur unterhalten. Auf entsprechende Bitten des Geschäftspartners habe er die Lieferung des Fahrzeugs zur Aufrechterhaltung und Pflege der Geschäftsbeziehungen durchgeführt. Die fehlende Aufnahme der Geschäftsvorfälle in die Buchführung und die Voranmeldungen stehe der Annahme eines Hilfsgeschäfts nicht entgegen.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, weil kein Zulassungsgrund dargetan worden sei.

Darauf hat der Kläger in einem am 17. November 1998 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben erwidert, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offenkundig. Es stelle sich die Frage, ob ein Gegenstand als für das Unternehmen angeschafft angesehen werden könne, der nicht in der Buchführung aufgezeichnet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet.

Von besonderen Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn der Zulassungsgrund offenkundig ist (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 17. Februar 1970 II B 48/69, BFHE 98, 372, BStBl II 1979, 332). Da ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat in seiner fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hervorgehoben oder mit seinen Ausführungen aufgeworfen. Vielmehr hat er nur begründet, daß und weshalb das FG seiner Ansicht nach durch eine Fehlentscheidung materielles Recht verletzt habe.

Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §115 FGO, Tz. 87). Eine am Fristende fehlende Darlegung i. S. von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, daß die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt. Somit sind die Ausführungen des Klägers in dem am 18. November 1998 bei dem BFH eingegangenen Schriftsatz mit dem Datum 17. November 1998 nicht zu berücksichtigen, weil die Begründungsfrist am 31. August 1998 abgelaufen war.

Hätte der Kläger -- wie erforderlich -- zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankomme (Klärungsbedürftigkeit) und weshalb dem Revisionsgericht eine Klärung möglich sei (Klärbarkeit), hätte sich ergeben, daß er neue Tatsachen heranzieht, die in der Revision nicht berücksichtigt werden können (§118 Abs. 2 FGO), daß er auf Besonderheiten des Streitfalls abstellt und daß die abstrakte Rechtsfrage nach den Voraussetzungen eines Hilfsgeschäfts in der Rechtsprechung und Literatur beantwortet und deshalb nicht klärungsbedürftig ist.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nur erkennen, daß der Kläger die Vorentscheidung für unzutreffend hält. Damit wird aber nicht zugleich eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dargelegt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171130

BFH/NV 1999, 993

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