Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz bei Nichtigkeitsantrag

 

Leitsatz (NV)

1. Die Gebühr nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses, die bei Verfahren über nicht besonders aufgeführte kostenpflichtige Beschwerden für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist, gilt auch im Verfahren über einen Nichtigkeitsantrag gegen einen im Beschwerdeverfahren erlassenen Beschluß des BFH, weil dieses Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren und nicht zum erstinstanzlichen Verfahren gehört.

2. Die Gebühr (1.) entsteht mit der negativen Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag und wird mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung in diesem Beschluß fällig ohne Rücksichtig darauf, daß hiergegen wiederum ein Nichtigkeitsantrag gestellt ist.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; Kostenverzeichnis Nr. 3402

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gestellten Gesuche auf Richterablehnung, Gegenvorstellungen und Wiederaufnahme aus verschiedenen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens wegen Wiederaufnahme auferlegt. Mit der Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für dieses Verfahren, ausgehend von einem Streitwert von 3967 DM, eine Gebühr in Höhe von 145 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 i. V. m. §11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der "sofortigen Beschwerde", hilfsweise mit der Erinnerung, mit der Nichtigkeitsklage oder jedem anderen geeigneten Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, eine Kostenrechnung hätte nicht ergehen dürfen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gerichtskosten hätten gemäß §8 GKG nicht festgesetzt werden dürfen, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden seien. Auch sei bisher noch keine gesetzliche -- rechtmäßige -- Entscheidung zu seiner Prozeßkostenilfe-Antragstellung ergangen. Darüber hinaus hätten an der angefochtenen Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossene Richter mitgewirkt.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Verfahren entspricht dem Gesetz.

1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt sein Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach §8 GKG eine Erinnerung nach §5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1994 VII E 4/94, BFH/NV 1995, 253, m. w. N.).

2. Nach §8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Eine solche ist seitens des BFH nicht ersichtlich, denn der BFH hat lediglich, wie es seine Pflicht war, einen nach dem Gesetz nicht formgerecht (unter Beachtung des Vertretungszwangs) gestellten Antrag auf Wiederaufnahme kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

3. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden.

In dem Kostenansatz ist für das Verfahren aufgrund des Nichtigkeitsantrags die Gebühr nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses angesetzt worden. Diese Gebühr ist zwar für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen. Sie gilt aber auch für das mit dem Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren. Richtet sich ein solcher Antrag gegen einen im Beschwerdeverfahren durch den BFH erlassenen Beschluß, so gehört das dadurch begründete Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren und nicht zum erstinstanzlichen Verfahren (für den vergleichbaren Fall der Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil vgl. den Senatsbeschluß vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222).

Die Kostenrechnung entspricht auch im übrigen dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach §4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt.

Die angesetzte Gebühr ist mit der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig durch den BFH-Beschluß entstanden. Damit war das Wiederaufnahmeverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so daß Gerichtskosten anzusetzen waren (§4 Abs. 1 Nr. 2 GKG analog). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des §63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250). Daran änderte auch ein etwaiger -- weiterer -- Nichtigkeitsantrag gegen den genannten Beschluß nichts, weil dieser ein neues, anderes Verfahren auslöste und den Bestand der Kostenentscheidung unberührt ließe.

4. Soweit der Kostenschuldner im übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH- Beschlusses geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m. w. N.).

5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66882

BFH/NV 1998, 619

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