Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers

 

Leitsatz (NV)

Wenn der Kläger in der Beschwerdeschrift einräumt, daß er den Sachverhalt, um dessen Aufklärung es ihm geht, im FG-Verfahren nicht vorgetragen habe, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dem FG hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt die Zulassung der Revision und macht Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Umsatzsteuer für 1978 durch Urteil vom 27. Mai 1992 abgewiesen. Zuvor hatte es in einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. April 1989 die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1978 abgewiesen. Darin hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nicht erklärte Umsätze des Klägers durch Vermittlung von Kraftfahrzeuglieferungen ins Ausland für inländische Auftraggeber besteuert. Das FG bestätigte in der angefochtenen Vorentscheidung, daß der Kläger die dafür geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen hatte.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger rügt einen Verfahrens fehler des FG, weil es nicht berücksichtigt habe, daß er, der Kläger, der Auffassung gewesen sei, steuerfreie (§ 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1973) Vermittlungsleistungen für einen ausländischen Auftraggeber ausgeführt zu haben. Ein diesbezüglicher für Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe erheblicher Sachverhaltsvortrag sei jedoch bisher unterblieben, weil er, der Kläger, nicht mit einem klageabweisenden Urteil habe rechnen können. Außerdem habe er kein rechtliches Gehör gehabt, weil das FG nur zur Umsatzsteuer 1978 und nicht in Sachen Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer verhandelt habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) In einer wegen eines Verfahrensmangels erhobenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist der Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie unzureichende Sachaufklärung geltend gemacht, so sind insbesondere die unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen anzugeben oder die Umstände, aus denen sich dem FG die Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Kläger muß darlegen, daß er die seiner Meinung mangelhafte Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder daß ihm eine derartige Rüge nicht möglich gewesen war (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Darlegungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302, und vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Außerdem ist das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluß auf den Verfahrensausgang darzulegen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 37).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger räumt vielmehr ausdrücklich ein, daß er den Sachverhalt, um dessen Aufklärung es ihm geht, nicht vorgetragen habe. Dem FG brauchte sich aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufzudrängen.

b) Die Anforderungen an eine zulässige Rüge sind auch nicht erfüllt, soweit der Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Auch dieser Verfahrensfehler muß vor dem FG gerügt worden sein (§ 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531 ZPO; vgl. BFH- Urteile vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572, und vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136). Darüber hinaus ist substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Beide Anforderungen erfüllt die Revisionsbegründung nicht.

c) Im übrigen hat das FG dem Kläger ein bewußtes Tätigwerden für inländische Auftraggeber vorgehalten. Es hat dem Kläger auch -- ausweislich der Sitzungsniederschrift, die diesen Vorgang beweist (§ 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO), solange sie nicht wegen Unrichtigkeit berichtigt worden oder Fälschung nachgewiesen worden ist -- Gelegenheit zur Verhandlung in der Sache wegen Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1978 gegeben.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419547

BFH/NV 1995, 308

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