Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Wer im Anwendungsbereich des §11 EStG Revisionszulassung erreichen will, muß nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO i. d. R. besondere Gesichtspunkte darlegen, die eine erneute Entscheidung des BFH zur Frage der Vereinnahmung bzw. Verausgabung über den Streitfall hinaus erforderlich erscheinen lassen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 11

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der ihm nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegten Darlegungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sein Vorbringen erschöpft sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (zu deren Unbeachtlichkeit: Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1996 V B 29/96 BFH/NV 1997, 131; Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 58, 62) und der Behauptung, die Frage des Zuflusses der streitigen Betriebseinnahmen bedürfe im Hinblick auf §11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der "höchstrichterlichen Prüfung". Damit wird die Beschwerde dem Erfordernis der Substantiierung weder im allgemeinen (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 55 ff., m. w. N.) noch für den vorliegenden Fall gerecht, dessen Problem durch die bisherige Rechtsprechung (s. z. B. Schmidt, Kommentar zum EStG, 16. Aufl. 1997, §11 Rz. 30 "Gutschrift") als prinzipiell geklärt gelten kann (zu den dann erhöhten Begründungsanforderungen BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ent lastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66771

BFH/NV 1998, 199

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