Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Aufgrund der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts dürfen an ihn Anforderungen gestellt werden, die für die Zwischenvermietung von Wohnräumen geltend gemachten Gründe auch nachzuweisen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen. Dazu bedarf es der Hervorhebung einer ungeklärten Rechtsfrage, an deren Beantwortung aus rechtssystematischen Gründen und aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt z. B. Beschlüsse vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465; vom 14. Februar 1990 II B 108/89, BFH/NV 1991, 46).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger weist in seiner Begründung auf die durch die Rechtsprechung des BFH inzwischen fortentwickelten - und damit geklärten - Voraussetzungen für den Nachweis eines konkret vorhandenen Vermietungsrisikos hin, das ein wirtschaftlich verständlicher Grund für eine Zwischenvermietung sein könnte. Die vom Kläger beanstandeten Anforderungen an den Nachweis des von ihm und anderen Eigentümern behaupteten Vermietungsrisikos für eine zwischenvermietete Wohnung folgt aus der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des steuerlich erheblichen Sachverhalts (§ 90 AO 1977, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der von dem Kläger bezeichnete Beschluß in BFH/NV 1991, 418 konkretisiert diese gesetzlich bestehende Mitwirkungspflicht lediglich. Auf diese Mitwirkungspflicht des Eigentümers, die für die Zwischenvermietung angeblich maßgeblichen Gründe durch konkrete Tatsachen darzulegen, damit eine Überprüfung möglich wird, hat der BFH bereits in seiner Rechtsprechung vor der angefochtenen Entscheidung des FG hingewiesen (z. B. BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96). An dieser Rechtsprechung hat er festgehalten und hat z. B. in dem Beschluß vom 12. Dezember 1990 V B 69/90 (BFH/NV 1991, 563, 564) verdeutlicht, daß der Steuerpflichtige seine Behauptung, die Zwischenvermietung sei zur Abwendung von Mietausfällen vorgenommen worden, unter Beweis stellen muß. Dies kann überzeugend durch den Nachweis wirklich erfolglos gebliebener Vermietungsbemühungen an Endmieter vor einer Zwischenvermietung der Wohnräume an den gewerblichen Zwischenmieter geschehen. Die von dem Kläger angenommene ,,Inkonsistenz" besteht nicht; insofern bedarf es daher keiner Klärung.

2. Die Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf eigene, erfolglos gebliebene Vermietungsbemühungen hinzuweisen. Er hat auch nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Wohnräume nicht vermietbar gewesen seien und weshalb sich daraus ergeben sollte, daß schon vor Eingehung der Zwischenvermietung ein konkretes Mietausfallrisiko bestanden habe.

Neben diesen Gründen reicht die Beschwerdebegründung nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels aus (vgl. zu den Anforderungen z. B. BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 zu II.), weil der Kläger nicht substantiiert angibt, welche Tatsachen durch den angebotenen Zeugenbeweis hätten bewiesen werden sollen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417972

BFH/NV 1992, 419

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