Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde wegen Berichtigung eines Kostenbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Tatbestandes eines isolierten Kostenbeschlusses ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO §§ 107-108

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) legte durch Beschluß dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten auf, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In den Gründen des Beschlusses führt das FG aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) habe dem Klagebegehren nach Klageerhebung teilweise durch Rücknahme der Einspruchsentscheidung entsprochen. Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen, weil eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Steuerbescheid nicht erkennbar sei. Der Kläger beantragte beim FG, den Tatbestand und den Tenor des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Das FA habe dem Klagebegehren durch Rücknahme der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang entsprochen, deshalb seien die Kosten dem FA aufzuerlegen. Das FG lehnte den Berichtigungsantrag ab.

Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Kläger, den Ablehnungsbeschluß des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, den Tatbestand und den Tenor des Kostenbeschlusses zu ändern.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen eine FG-Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG -, BGBl I, 1861, BStBl I, 932, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274, BStBl I, 496). Das gilt auch für eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene isolierte Kostenentscheidung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557). Zu den Entscheidungen in Streitigkeiten über Kosten gehört auch der angefochtene Beschluß des FG. Der Antrag des Klägers, den Tatbestand zu berichtigen, soll zu einer Änderung der Kostenentscheidung des FG führen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung steht danach in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Streit über die Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung ist deshalb ebenso unanfechtbar wie die Kostenentscheidung selbst. Es wäre mit dem Zweck des BFHEntlG, den BFH nicht mit Kostensachen zu befassen, nicht vereinbar, wenn sich das Revisionsgericht mittelbar - über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung - mit der Kostenentscheidung des FG befassen müßte.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen Fehlens jeglicher gesetzlicher Grundlage für die angefochtene Entscheidung statthaft. Eine derartige ,,außerordentliche" Beschwerde ist nur gegeben, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt im Streitfall nicht vor. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 107, 108 FGO sieht Entscheidungen über die Berichtigung des Tatbestandes eines Beschlusses vor.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde auch nach §§ 113 Abs. 1, 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415292

BFH/NV 1988, 46

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