Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Begründungsmangels eines Urteils; formeller Bilanzzusammenhang, wenn Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Begründungsmangel eines Urteils kann nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden.
  2. Ob Ausführungen im FG-Urteil rechtlich zutreffend oder nach Auffassung der Klägerin ausreichend sind, ist keine Frage eines Begründungsmangels des Urteils.
  3. Es ist geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei dem angegriffenen Urteil gerügte Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (s. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71). Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO müssen mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden.

Im Übrigen liegt im Streitfall aber auch kein Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) sei auf ihren Vortrag nicht eingegangen, dass, selbst wenn in der Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung von 1982 keine tatsächliche Verständigung zustande gekommen sei, in der damaligen Einigung und in der jahrelangen Veranlagung entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht eine nach Treu und Glauben zu beachtende Zusage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) gesehen werden müsse. Diese Rüge ist nicht zutreffend. Das FG ist in dem angegriffenen Urteil der Begründung der Einspruchsentscheidung des FA gefolgt und hat nach § 105 Abs. 5 FGO im Wesentlichen von einer weiteren Begründung abgesehen. In der Einspruchsentscheidung hat das FA unter Hinweis auf §§ 204 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeführt, dass eine verbindliche Zusage im Rahmen der Außenprüfung nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vorliege. Es hat auch dargelegt, dass kein verbindlicher Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden ist, dass auf Grund der überhöhten Einlagewerte über Jahre hinweg zu hohe Beträge aus Absetzung für Abnutzung (AfA) zum Abzug zugelassen worden sind. Ob diese Ausführungen rechtlich zutreffend oder nach Auffassung der Klägerin ausreichend sind, ist keine Frage eines Begründungsmangels i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

2. Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

Die Klägerin hält eine grundsätzliche Bedeutung der Sache für gegeben wegen einer beim BFH anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 1996 11 K 3601/93 F (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1996, 983). Nach diesem FG-Urteil habe die Festsetzungsverjährung Vorrang vor dem formellen Bilanzzusammenhang. Sei demnach eine Bilanzberichtigung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, scheide eine Korrektur des Fehlers in der Bilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch berichtigungsfähig sei, aus. Dieses Problem stellt sich nach Auffassung der Klägerin auch im Streitfall. Das angestrebte Revisionsverfahren solle dazu dienen, das Besteuerungsverfahren für das Streitjahr solange offen zu halten, bis der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren entschieden habe.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin damit die grundsätzliche Bedeutung der herausgestellten Rechtsfrage in der gebotenen substantiierten Weise dargelegt hat. Das Vorbringen, beim BFH sei ein Revisionsverfahren mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage wie im Streitfall anhängig, sagt als solches noch nichts über die Klärungsbedürftigkeit der Frage im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts. Denn mit diesem Vorbringen wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Klägerin an einer Gleichbehandlung mit dem oder den Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Zweifel durchgreifend sind und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da jedenfalls die Beschwerde unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Das anhängige Revisionsverfahren, auf das sich die Klägerin beruft, ist mittlerweile durch Urteil des BFH vom 28. April 1998 VIII R 46/96 (BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443) entschieden worden. In diesem Urteil hält der BFH entgegen der in dem genannten Urteil des FG Düsseldorf vertretenen Auffassung grundsätzlich daran fest, dass nach dem sog. Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig. Maßgebend für die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 447258

BFH/NV 2001, 158

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge