Entscheidungsstichwort (Thema)

Praxisveräußerung unter Fortführung einer mehr als geringfügigen Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Für die Steuerbegünstigung einer Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG ist es unbeachtlich, ob die Fortführung der beruflichen Tätigkeit auf Dauer angelegt ist oder diese nur der "sanften" Überleitung des Patientenstamms dienen soll. Voraussetzung ist allein die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geäußerten gewichtigen Zweifeln daran, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Die Frage, ob die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit einer tarifbegünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung entgegensteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats nur dann nicht entgegensteht, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht. Eine Tätigkeit von geringem Umfang hat der Senat in Anlehnung an die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze allein für den Fall angenommen, dass die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

Das Finanzgericht (FG) hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die auf die vom Kläger fortgeführte Tätigkeit entfallenden Umsätze in dem der Teilpraxisveräußerung folgenden Jahr, dem Streitjahr, etwa 15 v.H. der auf die Tätigkeit des Klägers vor der Veräußerung entfallenden Umsätze betrugen. Da der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein darin besteht die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven von der progressiven Einkommensbesteuerung auszunehmen (zuletzt BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu C. V. 1. c, m.w.N.), sind auch bei einer Teilpraxisveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber zu übertragen. Zu diesen Grundlagen gehört insbesondere der Mandanten- bzw. Patientenstamm. Dessen Überleitung auf den Praxiserwerber ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer mit seiner bisherigen Tätigkeit in räumlicher Nähe zu dem veräußerten Unternehmen tätig bleibt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498). Dies gilt auch bei Veräußerung eines Teils der Praxis (Senatsurteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746). Wird der Veräußerer eines Teils der Praxis weiterhin im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit für den Stamm an Mandanten bzw. Patienten tätig, der Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts ist, fehlt es an der erforderlichen Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen dieser Teilpraxis. Ob die Fortführung der beruflichen Tätigkeit auf Dauer angelegt ist oder diese nur der "sanften" Überleitung des Patientenstamms dienen soll, ist für die Anwendung des Tatbestands der Praxis- oder Teilpraxisveräußerung in § 18 Abs. 3 EStG, der die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510074

BFH/NV 2001, 33

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