Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache bei Beschwerde wegen Aussetzung der Vollziehung; ernstliche Zweifel bei Zinsgutschriften im Schneeballsystem

 

Leitsatz (NV)

1. Entspricht das FA während eines Beschwerdeverfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids dem Aussetzungsantrag und haben daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist vom BFH nur noch über die Verfahrenskosten, und zwar nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden.

2. Die Kostenlast trifft das FA, wenn dem AdV-Verfahren die Streitfrage der Einkommenbesteuerung von Zinsgutschriften im sog. Schneeballsystem zugrunde liegt (Anschluß an BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262).

3. Durch die Hauptsacheerledigung wird der die AdV versagende FG-Beschluß gegenstandslos.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 138 Abs. 1, 2 S. 1, § 155; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; EStG §§ 8, 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 4, 7

 

Tatbestand

Streitig war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 hinsichtlich der vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte über die B-GmbH bei der Kapitalgesellschaft A S. A. (Sitz in Panama, Verwaltung in Liechtenstein) den Betrag von 20 000 DM angelegt. Die dem Antragsteller durch die Firma A hierfür erteilten Gutschriften in Höhe von 2775 DM bzw. 4465 DM hatte das FA als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt. Den mit dem -- noch nicht beschiedenen -- Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hatte das FA abgelehnt. Auch der nunmehr an das Finanzgericht (FG) gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos geblieben.

Nach Einlegung der vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hatte, setzte das FA am 4. April 1995 die Vollziehung der strittigen Einkommensteuerbescheide in dem begehrten Umfang aus. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Antragsteller beantragt, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten, die auch in einem Beschlußverfahren möglich ist (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183, Ziff. 1 der Gründe), ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Rz. 11 m. w. N.). Die Kostenentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. August 1980 VII S 15/80, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37, Ziff. 4 der Gründe) mangels Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu treffen. Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich der Verfahrensausgang, der sich bei Anwendung der die strittige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde (BFH-Beschluß vom 20. September 1988 V R 152/84, BFH/NV 1990, 50).

Danach hätte die Beschwerde des Antragstellers Erfolg gehabt. Denn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig und aufgrund der zu einem ähnlichen Fall ergangenen Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94 (BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262) auch begründet.

Der Senat hat es für sachdienlich erachtet, klarzustellen, daß durch die Erledigung des Verfahrens der FG-Beschluß entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozeßordnung (i. V. m. § 155 FGO) gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 II R 54/84, BFH/NV 1988, 111).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420824

BFH/NV 1996, 213

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