Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur erforderlichen "Bezeichnung" des Verfahrensmangels, wenn mangelnde Sachaufklärung oder Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre allein auf §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil ihre Einwände keinen Verfahrensmangel betreffen.

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, wenn -- wie hier -- gerügt wird, das Finanzgericht (FG) hätte von Amts wegen weitere Sachaufklärung betreiben müssen, substantiierte Ausführungen dazu,

-- welche Tatsachen das FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufklären müssen und mit Hilfe welcher Beweismittel;

-- aus welchen Gründen genau sich eine solche weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen;

-- welche Sachlage genau sich dann ergeben und inwiefern dies

-- aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können

(s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 65, §120 Rz. 40, m.w.N.; s. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. November 1996 V B 37/96, BFH/NV 1997, 418; vom 13. März 1997 I B 125/96, BFH/NV 1997, 772; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514, und vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).Ä

hnliches gilt, sofern mit dem Zulassungsbegehren Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird. Insoweit muß in der Beschwerdebegründung zumindest genau gesagt werden, wozu sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (s. z.B. BFH-Beschluß vom 13. November 1996 II B 36/96, BFH/NV 1997, 493, 494).

Daran fehlt es hier: Die Beschwerdebegründung läßt eine detaillierte Schilderung der umstrittenen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ebenso vermissen wie Beweisangebote hierzu.

2. Soweit sich die Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG bzw. die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweislastverteilung wenden, können sie in diesem Verfahren damit nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; Gräber, a.a.O., §115 Rz. 28, m.w.N.; generell zur Verteilung der Beweislast, wenn es um die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen geht: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, §4 Rz. 31, 142 und 150 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 302884

BFH/NV 1998, 1506

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