Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Bezugnahme und unzureichende Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil in der Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung i. S. von § 120 Abs. 2 FGO, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandersetzt.

2a. Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer parallelliegenden Revisionssache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Revisionsbegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt ist.

b. Dies gilt auch bei einer im Urteil des FG enthaltenen Bezugnahme.

c. Die Bezugnahme wird auch nicht durch den gleichzeitigen Eingang beider Revisionsbegründungsschriften in einer Sendung zulässig.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden für die Jahre 1965 bis 1969 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Hierauf beziehen sich das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 1. Juli 1981 III 254/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 242 und 250) und das jene Entscheidung aufhebende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1986 I R 218/81 (nicht veröffentlicht). Für die den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Jahre 1970 und 1971 wählten die Eheleute die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. Aufgrund einer von 1972 bis 1975 durchgeführten Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 1965 bis 1971 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am 7. Dezember 1976 berichtigte Einkommensteuerbescheide u. a. für das Streitjahr 1970 gemäß § 225 der Reichsabgabenordnung (AO) und einen gemäß § 100 Abs. 2 AO für vorläufig erklärten Erstbescheid für das Streitjahr 1971.

Den Bescheiden lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

In den 50er Jahren gründete der Kläger mit anderen Personen die A-GmbH mit Sitz in F, ab 1963 mit Sitz in E (E-GmbH).

Mit Gesellschaftsvertrag vom . . . 1958 gründete der Kläger zusammen mit B und der C die F S.A. in G/Schweiz.

1962 gründeten der Kläger und die F S.A. die K-GmbH mit Sitz zunächst in B (Schweiz), ab 1965 in K/Schweiz.

Das FA vertrat die Auffassung, Gründung und Betätigung der F S.A. sowie der K seien rechtsmißbräuchlich, weil die Gesellschaften keine eigenen Interessen neben dem Halten von Beteiligungen verfolgt hätten, über kein eigenes Büro und Personal verfügt hätten, insgesamt im ausschließlichen Interesse des Klägers errichtet worden seien und lediglich als formelle Rechtsträger von Beteiligungen am inländischen Unternehmen fungiert hätten.

Aus der angenommenen rechtsmißbräuchlichen Einschaltung zog das FA folgende Konsequenzen:

1. Es rechnete (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen der E-GmbH an deren Gesellschafterin F S.A. dem Kläger zu.

2. Das FA erkannte vom Kläger an die F S.A. gezahlte Darlehenszinsen beim Kläger nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

3. Ebenso erkannte das FA vom Kläger an die K gezahlte Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Darüber hinaus setzte das FA aus anderen Rechtsgründen weitere Beträge hinzu, die es in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend macht.

Die Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 1979 als unbegründet zurück.

Das FG hielt die Klage in vollem Umfang für begründet und setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre in der vom Kläger beantragten Höhe fest. Das Urteil des FG nimmt Bezug auf das oben erwähnte - veröffentlichte - Parallelurteil.

Seine Revision begründet das FA wie folgt:

,,Gerügt wird die Verletzung formeller Vorschriften des materiellen und formellen Rechts:

I. §§ 90 Abs. 2 AO, 171 Abs. 3 RAO, II. §§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, 11 Nr. 2 und 3 StAnpG, III. §§ 42 AO, 6 Abs. 2 StAnpG, IV. § 76 FGO, V. §§ 52 FGO, 184 GVG, VI. § 137 FGO.

Auf die Revisionsbegründung im Verfahren I R 218/81 gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, III 254/79 vom 1. 7. 1981 wird mit Ausnahme des Abschnitts IV der genannten Revisionsbegründung in vollem Umfang Bezug genommen.

I.

Die Fragen der Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht der Strohmanneigenschaft des Minderheitsaktionärs B und des im Einschalten der F S.A. liegenden Rechtsmißbrauchs sind auch für die Jahre 1970 und 1971 in gleicher Weise zu beantworten wie für den Zeitraum 1965 bis 1969.

II.

Daher sind die verdeckten Gewinnausschüttungen an die F S.A. (Urteil S. 7) dem Kläger und Revisionsbeklagten zuzurechnen.

Die Zinszahlungen an die F S.A. können wegen des Rechtsmißbrauchs, der im Einschalten der Basisgesellschaft in die Darlehensvergaben liegt, nicht als Werbungskosten behandelt werden.

Die Zinszahlungen, die der Kläger und Revisionsbeklagte an die K geleistet hat, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil die entsprechenden Zinsaufstellungen nicht mit den Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Gesellschaft in Einklang stehen (vgl. die o. g. Revisionsbegründung unter V) und aus diesem Grunde nicht schlüssig belegt sind.

III.

Die Berechnung des Revisionsantrages: . . ."

Der Revisionsbegründungsschrift für die Streitjahre waren als Anlagen drei Mehrfertigungen, jedoch keine Abschrift(en) der Revisionsbegründungsschrift aus der Parallelsache beigefügt. Der Revisionsbegründungsschrift in der Parallelsache waren ebenfalls drei Mehrfertigungen dieser Revisionsbegründung beigefügt. Beide Revisionsbegründungen gingen mit Anlagen zusammen in einem Paket am 13. November 1981 beim BFH unter der laufenden Posteingangsnummer 191 ein.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für 1970 auf . . . DM und für 1971 auf . . . DM festzusetzen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung i. S. von § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), daß sich der Revisionskläger zumindest kurz mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandersetzt. Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Durch die von § 120 Abs. 2 FGO geforderten Angaben zur Konkretisierung der geltend gemachten Revisionsrügen soll bloßen Formalbegründungen entgegengetreten werden. Die Revisionsbegründung muß deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Auch wenn eine eingehende und umfassende Erörterung der streitigen Rechtsfragen nicht gefordert wird, muß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsrügen eine sorgfältige, über ihren Inhalt und ihren Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Ansicht des Revisionsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden (BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Juli 1977 V ZB 8 und 26/75, Versicherungsrecht - VersR - 1977, 1004).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht. Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer parallelliegenden Revisionssache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Revisionsbegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt ist (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Zwischenurteil vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737; BFH-Beschlüsse vom 17. September 1982 VI R 194/78, nicht veröffentlicht, und vom 26. März 1985 VIII R 168/84, BFH/NV 1987, 303; BGH-Beschlüsse in VersR 1977, 1004; BGH-Beschluß vom 30. Oktober 1984 IX ZB 103/84, VersR 1985, 67; BGH-Urteile vom 11. Mai 1954 I ZR 178/52, BGHZ 13, 244, 248; vom 17. Dezember 1965 IV ZR 290/64, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 519 ZPO, Nr. 52; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 6. Oktober 1958 V C 378/56, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1959, 60; Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 10. Juni 1965 2 AZR 339/64, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP -, § 519 ZPO Nr. 17; vom 14. Oktober 1968 5 AZR 104/68, AP § 519 ZPO Nr. 20). Dies gilt auch bei einer im Urteil des FG enthaltenen Bezugnahme (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591; BFH-Beschlüsse vom 26. März 1985 VIII R 168/84, BFH/NV 1987, 303; vom 21. November 1985 VI R 55/85, BFH/NV 1987, 250).

Im Streitfall hat das FA auf die Revisionsbegründung in der Sache I R 218/81 Bezug genommen, ohne eine Abschrift des in jener Sache eingereichten Schriftsatzes beizufügen.

Die Bezugnahme ist auch nicht durch den gleichzeitigen Eingang beider Revisionsbegründungsschriften in einer Sendung zulässig geworden. Die in den Postsendungen enthaltenen Eingänge werden im Geschäftsbetrieb des BFH nach Vorgängen sortiert, den jeweils zuständigen Senatsgeschäftsstellen zugeleitet und aktenmäßig untergebracht. Für die spätere Aktenbearbeitung ist der ursprüngliche gemeinsame Eingang aktenzeichenmäßig verschiedener Sachen auch dann ohne Bedeutung, wenn die Sachen von einem Senat bearbeitet werden.

Da somit das Vorbringen im Verfahren I R 218/81 nicht berücksichtigt werden kann, ist zu prüfen, ob der verbleibende kurze Inhalt der Revisionsbegründung im Streitfall für sich allein den oben beschriebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung genügt. Diese Frage ist zu verneinen.

Das FA weist zunächst (unter I.) darauf hin, die Fragen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, der Strohmanneigenschaft des Gesellschafters B und des im Einschalten der F S.A. liegenden Rechtsmißbrauchs seien in den Streitjahren ebenso zu beantworten wie in den Vorjahren. Die verdeckten Gewinnausschüttungen seien ,,daher" dem Kläger zuzurechnen. Dieses Vorbringen ist nicht aus sich heraus verständlich. Vielmehr wird durch die Anknüpfung an die Verhältnisse in den Vorjahren, die Gegenstand der Revisionssache I R 218/81 waren, deutlich, daß das FA selbst dieses Vorbringen nur als Hinweis auf seine in der Sache I R 218/81 abgegebene Revisionsbegründung ansah und nicht als eine an sich ausreichende Revisionsbegründung. Das gilt auch für die beiden folgenden Sätze, in denen das FA geltend macht, die Zinszahlungen an die F S.A. könnten wegen des Rechtsmißbrauchs der in der Einschaltung der Basisgesellschaft in die Darlehenshingabe liege, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aus diesem Vorbringen ist nur zu ersehen, daß das FA der Rechtsauffassung des FG, die Einschaltung der F S.A. sei nicht rechtsmißbräuchlich, entgegentreten will. Aus welchen rechtlichen Erwägungen es das FG-Urteil insoweit als unrichtig ansieht, ist nicht erkennbar. Da unter I. der Revisionsbegründung als verletzte Rechtsnormen sowohl Vorschriften des Verfahrensrechts (§§ 52, 76 FGO, § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -), als auch materiell-rechtliche Bestimmungen genannt werden, ist nicht einmal zu ersehen, ob das FA die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des Rechtsmißbrauchs mit einer Verfahrensrüge angreifen will oder ob (nur) materiell-rechtliche Rügen erhoben werden sollen (welche?).

Auch der letzte Satz unter II. der Revisionsbegründung reicht für eine ordnungsgemäße Revisionsrüge nicht aus. Das FA macht insoweit nur geltend, die Zinszahlungen, die der Kläger an die K geleistet habe, könnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil die entsprechenden Zinsaufstellungen nicht mit den Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Gesellschaft in Einklang stünden; das FA nimmt auch insoweit wegen der Begründung Bezug auf V. der Revisionsbegründung in der Sache I R 218/81. Auch dieses Vorbringen ist nur im Zusammenhang mit der Revisionsbegründung in der Sache I R 218/81 verständlich und reicht nicht als eigenständige Revisionsbegründung aus. An der Unzulänglichkeit der Revisionsbegründung ändert auch der Umstand nichts, daß das FA unter III. des Schriftsatzes eine Berechnung seines Revisionsantrages vorgelegt hat, aus der hervorgeht, welche Punkte des angegriffenen Urteils weiterhin als streitig anzusehen sind. Daraus wird zwar deutlich, in welchen Punkten das Urteil des FG angegriffen werden soll, nicht aber, mit welchen Gründen es angegriffen werden soll (vgl. hierzu BGH in VersR 1977, 1004).

Der Beschluß über die Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 126 Abs. 1 FGO kann vom vollbesetzten Senat gefaßt werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312; vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415110

BFH/NV 1987, 793

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