Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 an den EuGH (Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.

 

Normenkette

AEUV Art. 267

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.05.2005; Aktenzeichen 2 K 365/04; EFG 2005, 1785)

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005  2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3612794

BFH/NV 2013, 647

BFH/PR 2013, 152

BFHE 2013, 155

BFHE 240, 155

DB 2013, 6

DStR 2013, 10

DStRE 2013, 537

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge