Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung bei vorgezogener Abschlussprüfung

 

Leitsatz (NV)

1. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel (erst) mit Bestehen der Prüfung, spätestens aber mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.

2. Es kann offen bleiben, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird, denn ein solcher Fall liegt im Streitfall nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 2 K 741/09)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Kindergeldanspruch bei vorgezogener und bestandener Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsberufs (hier Technische Zeichnerin Maschinen- und Anlagetechnik) bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Ausbildungszeit erhalten bleibt, wenn das Kind mit geringerer Wochenstundenzahl weiter beschäftigt wird oder ob die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes mit der Ablegung der Abschlussprüfung endet (so Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.6 Abs. 5 Satz 1, BStBl I 2009, 1033, 1062).

Rz. 2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und wertete die bestandene Abschlussprüfung vom 21. Juni 2007 im Streitfall als Ende der Berufsausbildung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es gehe vorliegend um die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld für Kinder, die in Ausbildung stünden und ihre Ausbildung aufgrund besonderer Leistungen vorzeitig erfolgreich beendeten, mit solchen, die die reguläre Ausbildungszeit brauchten. Des Weiteren um die Ungleichbehandlung eines Kindes, das nach der Ausbildung Einkommen erziele, das unterhalb des Jahresgrenzbetrages von 7.680 € liege, mit solchen, die ausbildungsunabhängig mit ihrem Einkommen den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht überschritten, dies im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56). Gerügt werde insofern eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) durch das Urteil der Vorinstanz.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt, soweit der Vortrag überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, nicht vor.

Rz. 4

1. Die Rechtsfrage, ob eine Ausbildung mit der Abschlussprüfung endet, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung befindet sich ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat (Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.). Schließt die Berufsausbildung wie im Streitfall mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel (erst) mit Bestehen der Prüfung, spätestens aber mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, m.w.N.).

Rz. 5

Der Senat kann offen lassen, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird, denn ein solcher Fall liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr hat das FG festgestellt, dass das Kind ausweislich der in den Akten befindlichen Verdienstabrechnungen für Juni und September 2007 nach Abschluss seiner Ausbildung nicht mehr nach dem Metalltarif Hessen Azubis Gruppe AJ mit 35 Wochenarbeitstunden, sondern nach dem Metalltarif Gehalt Gruppe T2 Stufe 1 mit lediglich 20 Wochenarbeitsstunden gearbeitet hat. Danach ist die praktische Ausbildung im Streitfall ebenfalls mit der Abschlussprüfung beendet worden. An diese Feststellungen ist der BFH als Revisionsgericht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Rz. 6

2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die bestehende Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, genügt sein Vortrag schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Rz. 7

Macht der Beschwerdeführer (hier der Kläger) die Verfassungswidrigkeit einer vom FG angewendeten Vorschrift geltend, muss sich die Begründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2009 VIII B 155/08, BFH/NV 2009, 779). Dem ist nicht dadurch genügt, dass der Kläger lediglich einen Grundrechtsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) behauptet, ohne ihn im Einzelnen zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2308949

BFH/NV 2010, 876

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