Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Verfahrensrüge (mangelnde Sachverhaltsaufklärung) durch das FG gemäß § 76 FGO haben die Kläger nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang lediglich vor, das FG habe die Erklärung der B-GmbH vom 24. März 1987 sowie die Aufstellung der Gesamtkosten bezüglich der 14 Baumaßnahmen in A, in der die Erschließungskosten unter 1.3. für das Bauvorhaben der Kläger mit 3180 DM ermittelt worden seien, unzutreffend dahin gewürdigt, daß sich aus diesen nicht ergebe, daß die Kläger vor Bezug Erschließungskosten gezahlt haben.

Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel jedoch nicht begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 28).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423273

BFH/NV 1994, 806

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