Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder können nach § 33a Abs.1 EStG nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung berücksichtigt werden. D.h. abziehbar ist nur der Betrag, der nach Kürzung des (Opfer-)Grenzbetrages um den Vorwegabzug für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau und die ihr gleichstehenden minderjährigen unverheirateten Kinder übrigbleibt (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 4.April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1-2, § 1609 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Entscheidung vom 29.11.1990; Aktenzeichen I 213/89 K)

 

Gründe

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage nach der Einbeziehung volljähriger Kinder in die sog. Opfergrenzenregelung ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich unschwer aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten (siehe hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 115 Anm.9 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 4.April 1986 III R 245/83 (BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) die Berechtigung, eine sog. Opfergrenze zu ziehen, aus § 1603 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.

Etwas anderes gilt nur für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern. Insoweit besteht die Pflicht, alle verfügbaren Mittel mit diesen Personen zu teilen (siehe §§ 1360 f. BGB für Ehegatten und § 1603 Abs.2 BGB ausdrücklich für minderjährige unverheiratete Kinder). Nur in diesen Fällen sind dann aber auch Unterhaltsleistungen --abgesehen von evtl. Einschränkungen nach § 33a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes-- in vollem Umfang abziehbar. Werden noch weitere Angehörige unterstützt, gebührt diesen vorrangig Unterhaltsberechtigten auch steuerrechtlich der Vorzug. Der für die Bemessung der sog. Opfergrenze maßgebende Vom-Hundert-Satz des Nettoeinkommens ist dann um je fünf Punkte für die Ehefrau und die minderjährigen unverheirateten Kinder (entsprechend Nr.2e der Entscheidungsgründe des Senatsurteils in BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) zu kürzen.

Gegenüber entfernteren Angehörigen, wozu auch die beiden volljährigen Söhne des Klägers und Beschwerdeführers gehören, besteht die erweiterte Unterhaltspflicht nicht. Diese Personen müssen sich in das teilen, was der Unterhaltsverpflichtete nach Befriedigung der Ansprüche der Ehefrau und der minderjährigen unverheirateten Kinder noch ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten imstande ist (§ 1603 Abs.1 und § 1609 Abs.1 und 2 BGB). Steuerrechtlich bedeutet dies, daß Unterhaltsleistungen an nicht absolut vorrangig unterhaltsberechtigte Personen nur im Rahmen der sog. Opfergrenze abziehbar sind; d.h. in Höhe des Betrages, der nach Kürzung des (Opfer-) Grenzbetrages um den Vorwegabzug für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau und die ihr gleichstehenden minderjährigen unverheirateten Kinder übrigbleibt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22.Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64012

BFH/NV 1992, 4

BStBl II 1992, 35

BFHE 165, 414

BFHE 1992, 414

BB 1991, 2435 (L)

DB 1992, 71 (L)

DStR 1991, 1623 (L)

DStZ 1992, 91 (KT)

HFR 1992, 126 (LT)

StE 1991, 423 (K)

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