Leitsatz (amtlich)

Die Restitutionsklage gegen ein BFH-Urteil kann nicht darauf gestützt werden, daß der EGH in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine vom BFH-Urteil abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 580

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 12. November 1974 VII R 74/73 (BFHE 114, 298) entschied der erkennende Senat, daß der von der Klägerin angefochtene Abgabenbescheid des Zollamts (ZA) vom 12. Juli 1972 auch insoweit rechtmäßig sei, als in ihm eine Monopolausgleichspitze in Höhe von 5,63 DM erhoben wurde. Von der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) sah der Senat dabei ab, da, wie es in den Entscheidungsgründen heißt, keine Frage über die Auslegung von Vorschriften des EWGV zweifelhaft erscheine. Mit Urteil vom 17. Februar 1976 Rs. 45/75 (EGHE 1976, 181) erkannte der EGH in einem anderen, vom FG Rheinland-Pfalz zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall, daß die Erhebung der Monopolausgleichspitze mit den Bestimmungen des EWGV nicht vereinbar sei.

Am 27. Februar 1976 erhob die Klägerin beim BFH gegen das oben angegebene Urteil des Senats Restitutionsklage und beantragte, unter Beseitigung des genannten Urteils und in Abänderung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 10. Mai 1973 II 66/72 Z den Bescheid des ZA vom 9. August 1972 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten (Hauptzollamt - HZA -) aufzuheben. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 6 und 7 ZPO.

Beide Seiten haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem das HZA den angefochtenen Abgabenbescheid um 5,63 DM zugunsten der Klägerin geändert hatte. Die Klägerin beantragt, dem HZA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt; es ist daher nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 138 FGO). Da der Rechtsstreit dadurch erledigt worden ist, daß dem Antrag der Klägerin durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wurde, trifft an sich die Bestimmung des § 138 Abs. 2 FGO seinem Wortlaut nach zu; danach hätte das HZA die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 138 Anm. 15 und die dort zitierte Rechtsprechung), daß es für die Kostenentscheidung bei beiderseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten weniger auf den Wortlaut des § 138 Abs. 2 FGO ankommt als vielmehr auf die systematische Stellung, welche diese Bestimmung im Rahmen des § 138 FGO gefunden hat. Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das heißt, daß es darauf ankommt, wie das Verfahren mutmaßlich ausgegangen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Von diesem Grundsatz stellt § 138 Abs. 2 FGO keine Ausnahme, sondern den häufigsten Anwendungsfall dar. Entspricht das FA während des gerichtlichen Verfahrens dem Klagebegehren, so wird vom Gesetz unterstellt, daß das Verfahren im Sinne des Abhilfebescheids ausgegangen wäre, wenn über die Klage durch Urteil entschieden worden wäre. Von dieser gesetzlichen Unterstellung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die Klage unzulässig war (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749, und vom 21. Februar 1975 III B 10/74, BFHE 115, 406, BStBl II 1975, 673). So aber liegt der Fall hier.

Die Restitutionsklage war nicht statthaft. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 und 7 ZPO liegen, wie die Klägerin selbst vorbringt, nach seinem Wortlaut nicht vor. Nach Nr. 6 a. a. O. findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines "Verwaltungsgerichts", auf welches das mit der Klage angegriffene Urteil gegründet ist, durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wird. Das ist nicht gegeben, da das Urteil des EGH, auf das sich die Klägerin bezieht, in einem anderen Fall - wenn auch zur gleichen Rechtsfrage - ergangen ist und keinerlei unmittelbare Wirkung auf das angegriffene Urteil des Senats VII R 74/73 auszuüben vermag. Nach Nr. 7 a. a. O. findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das zitierte EGH-Urteil ist kein in derselben Sache erlassenes Urteil; es ist auch nicht früher rechtskräftig geworden. Auch ist das Urteil nicht als eine andere Urkunde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da hierunter nur zu Beweiszwecken geeignete Urkunden fallen (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 580 Anm. E I b; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 580 Anm. IV 2 a). Außerdem kann das spätere Ergehen eines EGH-Urteils in der gleichen Rechtsfrage nicht als "Auffinden einer anderen Urkunde" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden.

Auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Zwar ist die ausdehnende analoge Anwendung des § 580 ZPO nicht deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. Gaul, Die Grundlagen des Wiederaufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe, Bielefeld 1956, insbesondere S. 37 ff.; Stein-Jonas, a. a. O., § 580 Anm. I 1). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an jeder Grundlage für eine anloge Anwendung. Aus § 580 ZPO können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß der Gesetzgeber der Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Urteil allein aus dem Grunde habe stattgeben wollen, weil nachträglich eine höchstrichterliche Entscheidung eine diesem Urteil widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat. Die Zulässigkeit einer so weitgehenden Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen kann dieser Bestimmung nicht entommen werden.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch § 79 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig erklärt hat. Diese Wiederaufnahme ist jedoch ausdrücklich nur für Strafurteile zugelassen worden (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), während im übrigen rechtskräftige Entscheidungen durch ein solches Urteil des BVerfG nicht berührt werden (§ 79 Abs. 2 BVerfGG). Hier hat der Gesetzgeber die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen andere rechtskräftige Urteile als Strafurteile auch dann nicht mehr mit der Restitutionsklage angegriffen werden können, wenn sie auf einer für nichtig erklärten Rechtsnorm beruhen, also materiell offensichtlich falsch sind (vgl. Gaul, a. a. O., S. 211 ff.; Stein-Jonas, a. a. O., § 580 Anm. IV 2 a). Ist dem aber so, muß eine Restitutionsklage erst recht ausscheiden, wenn sich aus einer nachträglichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts oder des EGH lediglich eine abweichende Rechtsauffassung ergibt.

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Gewährleistung des Rechtsschutzes ist die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten; anders wäre es nur, wenn diese Verfahrensregeln des innerstaatlichen Rechts die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machten (vgl. EGH-Urteil vom 16. Dezember 1976 Rs. 33/76, EGHE 1976, 1989, Abs. 5 der Urteilsgründe). Die Frage der Statthaftigkeit einer Restitutionsklage - eine Frage, die dem Verfahrensrecht angehört - konnte also vom nationalen Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht so geregelt werden, wie das in § 580 ZPO geschehen ist. Diese Regelung macht die Rechtsverfolgung nicht etwa praktisch unmöglich. Denn die Klägerin hatte die Möglichkeit, gegen den von ihr für unrechtmäßig gehaltenen Steuerbescheid im Klagewege vorzugehen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Daß das in der Sache dann ergangene Endurteil des erkennenden Senats möglicherweise materiell unrichtig war und diese Unrichtigkeit nicht im Wege der Restitutionsklage geltend gemacht werden kann, kann nicht der praktischen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung gleichgesetzt werden.

Für den erkennenden Senat ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zweifel bei der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, so daß er nicht verpflichtet ist, den EGH nach Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1975 VII R 105/73, BFHE 117, 313).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72510

BStBl II 1978, 21

BFHE 1978, 310

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