Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht bei einem in gewisser Weise ähnlichen Sachverhalt diesen abweichend würdigt und dadurch zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof gelangt. Darauf, daß diese Würdigung zutreffend ist, kommt es für die Zulassung der Revision insoweit grundsätzlich nicht an.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

Der Senat hat zwar Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, doch rechtfertigen die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) allein erhobenen Divergenzrügen nicht die Zulassung der Revision. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Das FG muß seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, und vom 29. Juni 1994 I B 118/93, BFH/NV 1995, 319).

Das vom FA in seiner Beschwerdeschrift angeführte BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85 (BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115) enthält zwar die von ihm angegebene Aussage, daß in der Bilanz dokumentierte Umstände, die keinen sicheren Rückschluß auf ein für das Bilanzbild ursächliches Veräußerungsgeschäft zuließen, nicht ausreichen, um das Veräußerungsgeschäft als dem FA bekannt einzuordnen. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige dem FA über das Veräußerungsgeschäft unzweideutige Angaben gemacht habe. Es trifft jedoch nicht zu, daß das FG, wie das FA meint, von einer abweichenden Auffassung ausgegangen sei. Es hat vielmehr angenommen, daß im Streitfall die Angaben in der eingereichten Bilanz und die zu einzelnen Bilanzpositionen erteilten Erläuterungen unmißverständlich auf einen Abgang der für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderlichen Beteiligung an der "Betriebs-GmbH" hingewiesen hätten. Ob die vom FG vorgenommene Würdigung des Sachverhalts zutreffend war, ist für die Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen Divergenz ohne Belang.

Entgegen der Auffassung des FA ist das FG auch nicht insofern von der BFH-Entscheidung in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115 abgewichen, als es in der für seine Entscheidung gegebenen zweiten Begründung angenommen hat, das FA müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn es die maßgebliche Tatsache ―nämlich die Entäußerung der Beteiligung― bei der Veranlagung gekannt hätte. Dem BFH-Urteil ist nur zu entnehmen, daß der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richte (§ 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der AbgabenordnungAO 1977―), dann nicht nachkomme, wenn er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollständig und wahrheitsgemäß offenlege und die ihm bekannten Beweismittel nicht angebe. Davon ist auch das FG ausgegangen. Anders als der BFH in seiner Entscheidung kommt das FG aufgrund der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts jedoch zu dem Ergebnis, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Bilanz und den dazu gegebenen Erläuterungen den Veräußerungsvorgang aufgezeigt haben. Darin, daß das FG aufgrund der Umstände des Streitfalls einen Pflichtenverstoß der Kläger verneint hat, liegt keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das diesbezügliche Vorbringen des FA ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern wäre allenfalls geeignet, eine Revision zu begründen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302499

BFH/NV 1999, 1477

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