Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen der Bestellung als Wirtschaftsprüfer

 

Leitsatz (NV)

Wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer vor Einlegung einer Beschwerde in eigener Sache erloschen ist, ist der Beschwerdeführer vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertreten. Akteneinsicht braucht unter diesen Umständen nicht gewährt zu werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 78

 

Gründe

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Der Senat läßt die Frage, ob die vorliegenden Beschwerden überhaupt statthaft sind, dahinstehen, denn unabhängig davon muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerden -- unwirksam.

Der Rechtsmittelführer kann sich vor dem BFH auch nicht selbst vertreten, denn ausweislich eines Schreibens der Wirtschaftsprüferkammer, zu dem Stellung zu nehmen der Rechtsmittelführer in einem anderen, parallel vor dem BFH anhängigen Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ist dessen Bestellung als Wirtschaftsprüfer vor Einlegung der Beschwerde erloschen.

Die mit der jeweiligen Beschwerde gleichzeitig begehrte Akteneinsicht brauchte nicht gewährt zu werden, da beide Rechtsmittel aus dem vorbezeichneten Grund unzulässig sind. Da der Senat deshalb daran gehindert ist, Sachentscheidungen zu treffen, ist die beantragte Akteneinsicht unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren zu dienen (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 29. März 1994 VII B 58/94, BFH/NV 1995, 58).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422134

BFH/NV 1997, 431

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