Entscheidungsstichwort (Thema)

"Hilfloser" i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b EStG

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, was unter einem "Hilflosen" i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b i. V. m. § 33 b Abs. 6 EStG zu verstehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Hilflos i. S. dieser Vorschriften sind nur pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Waschen, Benutzen der Toilette usw. Hilflos ist dagegen nicht, wer nur hauswirtschaftliche Arbeiten nicht mehr in vollem Umfang selbst verrichten kann.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b, § 33b Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Frage, ob die Hilflosigkeit i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 nur durch den Eintrag des Merkzeichens "H" im Schwerbehindertenausweis oder im Versorgungsbescheid nachgewiesen werden kann, ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Auch nach den von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) selbst vorgetragenen Tatsachen ist die Klägerin nicht hilflos i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG.

Aufwendungen für "hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse" werden nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b EStG in gewissem Umfang zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen, wenn zum Haushalt eine pflegebedürftige Person ("ein Hilfloser i. S. des § 33 b Abs. 6 EStG") gehört. Hilfloser i. S. des § 33 b Abs. 6 EStG ist eine Person, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Definition der Hilflosigkeit in § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG entspricht § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 (BTDrucks 11/2536, S. 80) ist mit dieser Definition für das EStG dem Wunsch des Bundesrates nach Harmonisierung des Begriffs "hilflos" mit den Definitionen in sozialrechtlichen Vorschriften entsprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen das An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Waschen, Benutzen der Toilette, nicht dagegen -- wie die Kläger meinen -- die Verrichtung von hauswirtschaftlichen Arbeiten (Schiekel/Gurgel, Bundesversorgungsgesetz, § 35, S. 334, m. w. N. zur Rechtsprechung; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 33 b Rz. 3). Die von den Klägern zitierten Erläuterungen im Versorgungsbescheid entsprechen daher der einheitlichen Auslegung des Begriffs "hilflos" in den einkommensteuerrechtlichen sowie den sozialrechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zwar auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm in Betracht. Inwiefern § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen soll, kann der Senat aufgrund der Darlegungen der Kläger aber nicht erkennen.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423600

BFH/NV 1996, 603

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