Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz; Anwendung der zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze auf Reihenhäuser

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anwendung der von der Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze auf Reihenhäuser wirft keine bisher ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2. Mit der Behauptung, einzelne Sachverhaltsmerkmale, die bei BFH-Entscheidungen vorlagen, seien im Streitfall nicht gegeben, wird eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Grund zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist.

1. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Es ist zwar zutreffend, daß die Rechtsprechung zur Frage des Gegenstands des Erwerbsvorgangs bei mehreren Verträgen weitgehend zu ,,Bauherrenmodellen" entwickelt worden ist. In ihrer Anwendung sind die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze jedoch keineswegs auf Bauherrenmodelle beschränkt. Vielmehr sind sie immer dann von Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks auch Verträge über die Errichtung von Gebäuden auf diesem Grundstück abgeschlossen werden. Der Senat hat diese Grundsätze daher beispielsweise auch auf Fertighäuser angewendet (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Art und Größe der noch zu errichtenden Gebäude sind für die nach den genannten Grundsätzen zu entscheidende Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ohne Bedeutung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987). Durch die Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall auf den Erwerb von Grundstücken mit noch zu errichtenden Reihenhäusern wird daher - entgegen der Auffassung der Kläger - keine bisher ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Dies gilt auch für die (weiteren) von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten des Streitfalls (z. B. fehlende Bauverpflichtung und fehlende Verbindung der Erwerber untereinander; keine rechtliche Gültigkeitsverknüpfung zwischen den mehreren Verträgen). Das Vorliegen derartiger Sachverhaltsmodalitäten schließt es nach der Rechtsprechung (vgl. BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) nicht notwendigerweise aus, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sein kann. Auch insoweit wird keine neue Rechtsfrage aufgeworfen.

Auch die Tatsache, daß beim beklagten Finanzamt (FA) weitere Verwaltungsverfahren mit gleichen Sachverhalten anhängig sind, gibt der Rechtssache - für sich allein gesehen - keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Soweit die Kläger als Zulassungsgrund eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend machen, ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß und ausreichend begründet.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach Auffassung der Kläger abweicht, ,,bezeichnet" werden. Dazu ist nicht nur eine genaue Bezeichnung der jeweiligen BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger stellen zwar einzelne Rechtssätze heraus, die ihrer Auffassung nach den genannten BFH-Entscheidungen zugrunde liegen, sie versäumen es jedoch, diesen jeweils einen der FG-Entscheidung zugrundeliegenden abstrakten Rechtssatz gegenüberzustellen. Diesem Erfordernis wird auch nicht dadurch Genüge getan, daß einzelne Sachverhaltsmerkmale, die bei den BFH-Entscheidungen vorlagen, im Streitfall nicht gegeben sein sollen. Allein dadurch werden noch keine sich widersprechenden Rechtsauffassungen schlüssig dargelegt.

Auch mit der Behauptung einer Abkehr von der Auffassung der Finanzverwaltung kann der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht begründet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417655

BFH/NV 1992, 198

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