Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Gewinntantieme

 

Leitsatz (NV)

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter verspricht, müssen die FG die Überlegungen nachvollziehen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vor Abschluß der entsprechenden Vereinbarung anstellen würde (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549). Dies gilt auch, wenn mittlerweile die Gewinnentwicklung feststeht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

a) Bei der Frage, ob dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen ist, ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 34, m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und damit entgegen den vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsätzen ist das FG nicht davon ausgegangen, daß die Entwicklung der Tantiemen letztmals im Oktober 1988 hätte überprüft werden müssen. Zwar geht es davon aus, daß spätestens anläßlich der letzten Erhöhung der Festgehälter Handlungsbedarf bestanden habe. Maßgeblich stellt es aber letztlich darauf ab, daß sich dieser noch in den beiden Folgejahren weiter verstärkte. Das FG geht damit von einer notwendigen Anpassung der Tantiemevereinbarungen Ende 1990 aus. So gesehen bedurfte es einer Ermittlung der Ertragsprognosen Ende 1988 nicht.

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch in solchen Fällen, in denen die Gewinnentwicklung bereits feststeht, zwecks Ermittlung der Angemessenheit einer Gewinntantieme noch im nachhinein eine Prognose vorzunehmen ist, ist nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 9, m. w. N.). Sie ist unter Berücksichtigung der Grundsätze in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 zu bejahen. Dort wird ausdrücklich aus gesprochen, daß bei der Angemessenheitsprüfung die FG die Überlegungen nachvollziehen müssen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vor Abschluß eines solchen Vertrages anstellen würde. Zwar können die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne ein gewisses Indiz für die damals zu erwartenden Gewinne sein, keinesfalls kann aber bereits dem Grunde nach von einer Ertragsprognose Abstand genommen werden.

Die Klägerin hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der an der o. g. Rechtsprechung erhobenen Kritik (vgl. insbesondere Felix, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Abs. 3, Rechtspruch 114; Niehues, Deutsches Steuerrecht 1995, 11; Betriebs-Berater 1996, 151) dargelegt. Eine Revisions zulassung scheidet insoweit daher nach ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424532

BFH/NV 1997, 530

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