Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Ob Ehegatten i. S. von §26 Abs. 1 EStG nicht dauernd getrennt leben, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Falles zu beurteilen; §1567 Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Ergebnis zutreffend hat das Finanz gericht entschieden, daß die Frage, ob Ehegatten i. S. von §26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht dauernd getrennt leben, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Falles zu beur teilen ist. §1567 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht (entsprechend) anwendbar. Den genannten Regelungen liegen unterschiedliche Zielvorstellungen zugrunde. Das von §1567 Abs. 2 BGB bezweckte eherechtliche Ziel, Versöhnungsversuche zu erleichtern, ist für die steuerrechtliche Frage, ob ein derartiges Zusammenleben die Zusammenveranlagung der Ehegatten rechtfertigt, ohne Bedeutung.

Die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts beruht weder auf einem Verfahrensverstoß noch auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Der Senat ist deshalb an sie gemäß §118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66980

BFH/NV 1998, 163

DStRE 1998, 54

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