Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzter Dispens vom Vertretungszwang vor dem BFH bei Stellung eines PKH-Antrags

 

Leitsatz (NV)

Die (vorläufige) Befreiung von den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Stellung eines PKH-Antrages im Revisionsverfahren setzt u. a. voraus, daß der Rechtsuchende zumindest in laienhafter Weise das Streitverhältnis darstellt. Er muß zumindest überschlägig und summarisch darlegen, daß ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für revisionsrechtlich anfechtbar hält.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2, § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer 1986, 1988 bis 1990 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Antragsteller am 22. Juni 1994 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1994 hat der Antragsteller vorgetragen: Er lege Revision ein mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben und ihm "kostenlos einen Rechtsbeistand zu geben, der die Revision im entsprechenden Amtsdeutsch formulieren" könne. Zugleich hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), nach dessen näherer Maßgabe vor dem Bundesfinanzhof (BFH) der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils dargestellte Vertretungszwang gilt, gilt nicht für den Antrag auf PKH.

Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller PKH für die Verfahren beantragt, in denen er seine Rechte wahrnehmen kann, mithin auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. Indes bietet die mit der Beschwerde oder mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne des Rechts der PKH ist.

Die mangelnden Erfolgsaussichten i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind allerdings nicht schon darin begründet, daß sich der Antragsteller bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hat vertreten lassen. Der mittellose Beteiligte wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, m. w. N. der Rechtsprechung). Der Prozeßbeteiligte muß aber alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muß u. a. verlangt werden, daß er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1988, 179). Das Gericht muß aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 142 Rdnr. 14). Hierfür muß der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise den Sachverhalt darlegen, aus dem er die seinen Antrag stützenden rechtlichen Schlußfolgerungen zieht.

Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, daß ein Grund für die Zulassung der Revision -- grundsätz liche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH, Verfahrensmängel -- vorliegt noch aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für revisionsrechtlich anfechtbar hält. Er hat lediglich vorgetragen, die Steuerbescheide seien aufgrund einer Außenprüfung erlassen worden, an welcher er nicht habe mitwirken können; der wahre Sachverhalt habe das FG nicht interessiert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420197

BFH/NV 1995, 540

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