Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

2. Der Streitwert eines Verfahrens mit dem Antrag, die Entscheidung eines Prüfungsausschusses (Nichtbestehen einer Steuerbevollmächtigtenprüfung) aufzuheben und den Ausschuß zu verpflichten, die Prüfung erneut durchzuführen, beträgt 5 000 DM.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Erinnerung ist teilweise begründet. Für die Kostenrechnung ist von einem Streitwert in Höhe von nur 5 000 DM auszugehen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers und Erinnerungsführers (Kläger) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im hier maßgebenden Verfahren ging es um die Wiederaufnahme eines anderen Verfahrens. Der Streitwert eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. April 1978 VI ZB 11/77, Anwaltsblatt 1978, 260; Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Anhang § 12/§ 3 ZPO, Stichwort ,,Wiederaufnahmeverfahren").

Im Verfahren, das nach dem Antrag des Klägers wieder aufgenommen werden sollte, hatte der Kläger beantragt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses (Nichtbestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung) aufzuheben und den Ausschuß zu verpflichten, die Prüfung erneut durchzuführen. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 22. Juni 1976 VII R 110/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) ist es in einem solchen Fall angemessen, von einem Streitwert von 5 000 DM auszugehen. Einen Streitwert von 10 000 DM hat der Senat in dieser Entscheidung nur für den Fall für gerechtfertigt angesehen, daß es nach dem Antrag darum ging, den Prüfungsausschuß zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. Dagegen ist der Senat von einem Streitwert von nur 5 000 DM ausgegangen in einem Fall, in dem es nur um die Frage ging, ob die Oberfinanzdirektion (bzw. der Prüfungsausschuß) zu verpflichten sei, den Kläger erneut mündlich zu prüfen. Es ist angemessen, in gleicher Weise zu entscheiden, wenn es, wie hier, um die Wiederholung der ganzen Prüfung (nicht nur der mündlichen) geht. Denn auch in diesem Fall hat die Sache wegen des ungewissen Ausgangs der begehrten erneuten Prüfung eine geringere Bedeutung als ein Verfahren, in dem es nach dem Antrag um das Bestehen der Prüfung selbst geht.

Es stellt sich zwar die Frage, ob nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 1976 VII B 54/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) nicht eher von einem Streitwert von 8 000 DM auszugehen ist. Diesen Streitwert hat der Senat in diesem Beschluß in einem Fall für angemessen gehalten, in dem es um die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung ging. Der Senat ist aber der Meinung, daß es wegen der besonderen Bedeutung der Zulassung zur Prüfung und dem Umstand, daß im Fall der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung die Frage der Zulassung bereits positiv zugunsten des Betroffenen entschieden ist, nicht unangemessen ist, in einem Fall wie dem vorliegenden einen niedrigeren Streitwert als 8 000 DM festzustellen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hält es der Senat aber nicht für angemessen, von einem noch niedrigeren Streitwert auszugehen. Eine entsprechende Entscheidung ist weder wegen der Veränderung der Verhältnisse seit Erlaß der Senatsentscheidung in BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735 noch wegen der besonderen Verhältnisse beim Kläger gerechtfertigt. Der Streitwert ist nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Gericht hat also einen Beurteilungsspielraum. Insbesondere kann es zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Praxis auch pauschale Kriterien anwenden (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 13 GKG Anm. 3 B b). Das gilt insbesondere für Fälle wie dem vorliegenden, in denen für die Ermittlung der finanziellen Bedeutung der Sache für den Beteiligten von einer Prognose ausgegangen werden muß (voraussichtlicher zukünftiger durchschnittlicher Verdienst im Falle der Bestellung als Steuerbevollmächtigter).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415908

BFH/NV 1989, 315

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