Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehler des FA im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche des FA (bzw. der Familienkasse) gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren wäre (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 56 FGO). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Kläger hat insbesondere verkannt, dass als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des Finanzgerichts gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts in Betracht kommen, nicht aber solche der Familienkasse gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. z.B. Bundesfinanzhof ―BFH― Beschluss vom 25. März 1998 XI B 76/97, BFH/NV 1998, 1237; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25, m.w.N.). Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen ―in der Art einer Revisionsbegründung― in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Damit verkennt der Kläger jedoch die Zielsetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (früher: § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 635874

BFH/NV 2001, 1591

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge