Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben bei Abfindungen

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, inwieweit Abfindungen, die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbart und gezahlt werden, in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs, Sonderausgaben von nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG einzubeziehen sind, ist im allgemeinen nicht klärungsbedürftig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der einzige, der nach der Beschwerdeschrift in Betracht kommt, ist nicht ausreichend dargetan bzw. nicht gegeben:

Soweit sich das Vorbringen nicht in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft und schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist (s. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365), fehlt die Klärungsbedürftigkeit (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff., m. w. N.): Die Frage, inwieweit Abfindungen der im Streitfall gezahlten Art in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1993 geltenden Fassung einzubeziehen sind, beantwortet sich (in der vom Finanzgericht -- FG -- erläuterten Weise) ohne weiteres aus dem Gesetz (s. auch Blümich/Hutter, EStG u. a., § 10 Rz. 406 ff., 414; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG u. a., § 10 Rz. 400 und 404; Schmidt, EStG, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 211, 215, 217) und ist daher nicht klärungsbedürftig (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 9; BFH-Beschluß vom 23. August 1996 IV B 164/95, BFH/NV 1997, 181). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage knüpft nur an die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Die von den Klägern und Beschwerdeführern beanspruchte Ergänzung des Inhalts, daß "Abfindungen als Zukunftssicherung" erbracht sein müßten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG umschreibt das Gesetz den Personenkreis, der von dem Vorwegabzug betroffen ist, und nicht etwa (teilweise) die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423874

BFH/NV 1997, 848

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