Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Zu der gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.10.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2262/98, 2 BvR 1310/00)

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115, Rz. 61 f.).

Das gilt vor allem, nachdem der Senat durch Urteil vom 23. September 1998 XI R 71/97 (BFH/NV 1999, 460) die dargelegten Rechtsfragen erörtert und die Gewerblichkeit der fotografischen Betätigung des Klägers bejaht hat.

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426164

BFH/NV 2000, 1219

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