Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft; finanzielle Eingliederung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Organschaft kann nicht angenommen werden, wenn die Eingliederung nur in Beziehung auf zwei der in §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten drei Merkmale besteht.

2. Ob eine juristische Person finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, beurteilt sich danach, in welchem Umfang der Organträger die Anteile an der Organgesellschaft innehat.

 

Normenkette

UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1992 ein Bauunternehmen betrieb. Ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen hatte sie seit ihrer Gründung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gepachtet. Gesellschafter zu je 50 v.H. und Geschäftsführer der Klägerin waren die Brüder A und B. Diese waren ebenfalls Gesellschafter der GbR. Ende 1990 stellte B seine Aktivitäten für die Gesellschaften ein und nahm auch keine Gesellschafterrechte mehr wahr. Die Gesellschaften wurden von A fortgeführt. Zu der vorgesehenen Übertragung der Anteile des B an der Klägerin auf A ist es noch nicht gekommen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sah ab 1992 die Klägerin nicht mehr als Organgesellschaft der GbR (§2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1991) an, da B aus der GbR ausgeschieden, jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin geblieben sei und somit beide Unternehmen nicht mehr von denselben Personen beherrscht würden. Unerheblich sei, daß B 1992 die Geschäfte der Klägerin (tatsächlich) nicht geführt und auch keine Gesellschafterrechte mehr wahrgenommen habe. Denn er habe hierzu aufgrund einer fortbestehenden Rechtsstellung die Möglichkeit gehabt.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992 erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei im Streitjahr in das Unternehmen des Organträgers A zwar organisatorisch und wirtschaftlich, nicht aber finanziell eingegliedert gewesen. Es sei nicht -- wie für eine finanzielle Eingliederung erforderlich -- gesichert gewesen, daß A seinen Willen in der Klägerin hätte durchsetzen können. Ihm habe nur die Hälfte der Stimmrechte zugestanden. Sein beherrschender Einfluß auf die Entscheidungen der Klägerin sei weder rechtlich noch faktisch gesichert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, daß er den weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer B von der Wahrnehmung seines Stimmrechts rechtlich hätte ausschließen können.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen des Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklärung durch das FG.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt worden ist. Denn die von der Klägerin im Streitfall als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Beantwortung der Frage durch den BFH erforderlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. August 1994 V B 147/92, BFH/NV 1995, 749 -- zur wirtschaftlichen Eingliederung i.S. des §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980). Dies ist hier der Fall.

Die Klägerin meint, durch die Revision sei "zu klären, welche Merkmale hinzutreten müssen, um trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit eine für eine finanzielle Eingliederung ausreichende Unterordnung unter den Willen der Obergesellschaft annehmen zu können"; die Revision sei "zum Zwecke der Abklärung der Wesensmerkmale finanzieller Eingliederung zuzulassen".

Der BFH hat indes bereits geklärt, daß es bei der Frage nach der finanziellen Eingliederung darauf ankommt, in welchem Umfang der Organträger die Anteile an der Organgesellschaft innehat (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 123/68 -- unter 2.a --, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505, und vom 9. Januar 1992 V R 82/85 -- unter 2.a --, BFH/NV 1993, 63). Er hat ferner bereits entschieden, daß keine Organschaft angenommen werden kann, wenn die Eingliederung nur in Beziehung auf zwei der in §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1991 genannten drei Merkmale besteht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, und vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441). Auch davon ist das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen. Weitere, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Rz. 24, 33), hat die Klägerin nicht dargelegt.

2. Soweit die Klägerin ferner rügt, das FG sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt, so erfordert §115 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die Darlegung, daß das Urteil auf der unterlassenen weiteren Sachaufklärung beruht; dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., §115 FGO Rz. 145, m.w.N.). Eine solche Darlegung fehlt. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, das FG habe verschiedene tatsächliche Umstände nicht in die Urteilsfindung einbezogen, weil es mangels einer Stimmrechtsmehrheit von vornherein eine finanzielle Eingliederung als nicht gegeben erachtet habe. Damit wendet sich die Klägerin im Kern ihrer Begründung (lediglich) gegen die Rechtsauffassung des FG, macht aber keinen Verfahrensmangel geltend.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67494

BFH/NV 1998, 1267

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