Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Private Nutzung eines Pferdes durch eine Reitlehrerin als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung

 

Leitsatz (NV)

  1. Mögliche Fehler des FG bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Soweit keine Verfahrensrügen erhoben werden, ist der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an die vom FG festgestellten Tatsachen gebunden.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, dass die Klägerin das fragliche Pferd auch privat genutzt hat und diese private Mitbenutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, sind für den Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindend. Der Sache nach rügt die Klägerin Fehler bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen. Solche Fehler rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 1994 VII B 121/94, BFH/NV 1995, 656; vom 20. Februar 1995 II B 76/94, BFH/NV 1995, 811).

 

Fundstellen

Haufe-Index 557709

BFH/NV 2001, 809

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge