Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage (hier: "Beginn der Rente" i. S. des §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) entschieden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eingehende Auseinandersetzungen mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 3

 

Gründe

Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rdnr. 61, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH- Beschlüsse vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschränken sich im wesentlichen auf die Behauptung, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) enthalte eine unzutreffende rechtliche Wertung. Es wäre z. B. auch eine Auseinandersetzung mit dem vom FG zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86 (BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012) und darüber hinaus mit dem Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) erforderlich gewesen. Warum die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen zum steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle §22 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollten, wird ebensowenig verdeutlicht wie die von den Klägern aus nicht erläuterten Gründen für entscheidungserheblich gehaltene Unterscheidung zwischen "Eintritt des Versicherungsfalles" und "Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen".

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170923

BFH/NV 1999, 954

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