Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 42 AO bei Zwischenvermietung; schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Anwendung des § 42 AO 1977 in Zwischenvermietungsfällen.

2. Zu einer schlüssigen Rüge der Versagung des Rechts auf Gehör gehört, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beschwerdeführer nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Soweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist diese nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu wären substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Im Streitfall trägt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor, daß in Literatur und Rechtsprechung ,,die Problematik der Unterstellung von Mißbrauch" in Zwischenvermietungsfällen ,,umstritten" sei. Sie läßt aber insbesondere nicht erkennen, welche konrete Rechtsfrage dabei zu klären sei und inwieweit die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage für die Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit von Bedeutung ist. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der BFH in dem auch vom Finanzgericht (FG) zitierten Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 61/87 (BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45) sowie in den weiteren Beschlüssen vom 29. Oktober 1987 V B 109/86 (BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 69) und vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) zu der Frage des Rechtsmißbrauchs i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) bei der Einschaltung sogenannter Zwischenmieter grundsätzlich Stellung genommen hat (vgl. auch die Ausführungen des BFH im Beschluß vom 10. März 1988 V B 87/86, BFH/NV 1988, 606, wonach die Frage der Funktion und des Anwendungsbereichs des § 42 AO 1977 in Zwischenvermietungsfällen nicht mehr klärungsbedürftig ist).

Auch den weiteren Ausführungen der Klägerin, in denen lediglich als vom BFH noch nicht entschieden dargestellte Fragen aufgezählt werden, läßt sich eine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen nicht entnehmen. Ob das FG die Frage des Rechtsmißbrauchs ausreichend geprüft und zutreffend gewürdigt hat, betrifft Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Einzelfall, kann aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

b) Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel, die die Zulassung begründen sollen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht ordnungsgemäß gerügt. Zwar werden die Stellen der Vorentscheidung genannt, aus denen hervorgehen soll, daß das Urteil des FG gegen den Inhalt der Akten verstößt, nicht aber die Stellen der Akten, aus denen sich die angeblichen Verstöße ergeben. Im übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil auf diesen Mängeln beruht. Das gilt auch für die Rüge der Versagung des Rechts auf Gehör; zu einer schlüssigen Begründung dieser Verfahrensrüge hätte gehört, daß die Klägerin substantiiert darlegt, wozu sie sich nicht habe äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416234

BFH/NV 1990, 621

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