Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der Ladungsfrist und rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Abkürzung der Ladungsfrist durch das FG ist eine prozessleitende Verfügung, die weder mit der Beschwerde selbständig angefochten noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann; sie kann daher auch kein Verfahrensfehler sein, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden könnte.
  2. Die Abkürzung der Ladungsfrist kann aber das Recht auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden.
 

Normenkette

FGO § 91 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 217

 

Tatbestand

Mit Amtshilfeersuchen vom … hat die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts B die Vollstreckungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt ―HZA―) ersucht, einen rückständigen und vollstreckbaren Betrag in Höhe von über 5 Mio. DM gegen den neben mehreren anderen als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu vollstrecken. Nach einer fruchtlosen Pfändung ordnete das HZA die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), mit der er geltend machte, dass der vollstreckbare Titel hätte vorgelegt werden müssen und dass die Höhe der Forderung zweifelhaft sei.

Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für rechtmäßig, da ihr ein bestandskräftiger Steuerbescheid zugrunde liege, dem Kläger die Aufforderung zur Zahlung sowie der Stand der Restschuld nach Teilzahlung durch Gesamtschuldner mitgeteilt worden sei und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers geführt hätten.

Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99). Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde trägt er vor, das FG habe die gesetzliche Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und die Ladungsfrist auf zehn Tage abgekürzt, ohne zu begründen, dass es sich vorliegend um einen dringenden Fall i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehandelt habe. Die Ladungsfrist sei auch gar nicht aus irgendwelchen besonderen oder gar dringenden Gründen verkürzt worden, sondern rein vorsorglich, da die Ladungen beim FG in der Regel so knapp erfolgten. Die Abkürzung der Ladungsfrist sei willkürlich und die Ladung damit unwirksam. Er habe dagegen vor der mündlichen Verhandlung unverzüglich protestiert. Dennoch sei der Termin nicht verlegt, sondern in Abwesenheit des Klägers verhandelt worden. Darin liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ferner habe sich das FG in seinem Urteil auf die lakonische Behauptung beschränkt, die Zwangsvollstreckung habe nicht vollständig zum Erfolg geführt, sei aber nicht einmal ansatzweise auf die substantiierten Rügen des Klägers eingegangen, dass mehrere Positionen in der Abrechnung offensichtlich fehlten, insbesondere erhebliche Bargeldbeträge sowie gepfändete und längst versteigerte Gegenstände von erheblichem Wert, nämlich ein Sportflugzeug sowie ein PKW. Für den Kläger sei daher nicht nachvollziehbar, ob er überhaupt noch etwas schulde. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das FG habe die Höhe der Restforderung nicht im Dunkeln lassen dürfen.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es sieht das rechtliche Gehör des Klägers nicht als verletzt an. Insbesondere hätte dieser vortragen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des FG unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassung dann anders hätte ausfallen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde des Klägers als Rüge der Verletzung des § 91 Abs. 1 FGO zu verstehen sein sollte, ist sie unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Dies bedeutet, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag zwei Wochen liegen müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 217 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―), d.h. Zustelltag und Terminstag werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Streitfall lagen zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung beim Kläger (11. März 1999) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung (24. März 1999) zwar lediglich zwölf Tage, so dass zwei Tage an der vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestdauer fehlten. Dies ist aber unschädlich, da der Vorsitzende von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, in dringenden Fällen die Ladungsfrist abzukürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), Gebrauch gemacht hat und die Ladungsfrist ausweislich der den Beteiligten zugestellten Ladungsverfügungen auf zehn Tage verkürzt hatte. Diese Ladungsfrist ist eingehalten.

Mit dem Vorbringen, es habe kein dringender Fall vorgelegen, der eine Verkürzung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO gerechtfertigt hätte, kann der Kläger nicht gehört werden. Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt nämlich eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbständig angefochten werden kann (Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230). Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass logischerweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist gestützt werden kann. Hat die Abkürzung freilich eine Versagung des rechtlichen Gehörs zur Folge, kann zur Wahrung des Rechtsschutzes eine diesbezügliche Rüge (2.) erhoben werden.

2. Die vom Kläger diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung und ist daher unzulässig.

Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass er oder sein Prozessbevollmächtigter infolge der nicht sehr erheblichen Verkürzung der Ladungsfrist von zwei Wochen auf zwölf Tage nicht in der Lage gewesen sei, die mündliche Verhandlung entsprechend vorzubereiten, sondern nur pauschal behauptet, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt. Damit ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein dringender Grund für die Abkürzung der Ladungsfrist durch den Vorsitzenden vorgelegen und ob der Kläger dagegen unverzüglich protestiert hat. Denn die Entscheidung des Vorsitzenden, die Ladungsfrist abzukürzen, berührt als solche noch nicht das rechtliche Gehör des Klägers. Dass ferner der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt, sondern in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt worden ist, fällt dem Kläger selbst anheim. Er hat in der Beschwerdeschrift keinen erheblichen Grund vorgebracht, der zwingend zu einer Verlegung des anberaumten Termins hätte führen müssen. Auch insoweit ist die ggf. erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unschlüssig. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben es daher auch selbst zu vertreten, dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Gehör insoweit verzichtet haben. In der Ladung waren sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

3. Unzulässig ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insoweit, als der Kläger die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens hinsichtlich des zumindest teilweisen Erlöschens der der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden zu vollstreckenden Forderung des HZA durch das FG geltend macht. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen. Dabei war tragender Gesichtspunkt, dass das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, dessen Übergehung durch das FG er rügt, an der vom FG getroffenen Entscheidung der Klageabweisung im Ergebnis nichts hätte ändern können. So wie unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Entscheidung des FG i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (teilweise) nicht mit Gründen versehen war, so kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorliegen, wenn das vom FG unberücksichtigt gelassene Vorbringen des Klägers letztlich nicht kausal für den Ausgang des Klageverfahrens vor dem FG gewesen sein kann. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf diese Entscheidung. Es fehlt daher bereits an der schlüssigen Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des Rechts auf Gehör beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die auf Antrag des Klägers erfolgte Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auch hier bezieht sich der Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen darf. Diese Einschränkung greift im Streitfall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424853

BFH/NV 2000, 589

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