Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtzulassungsbeschwerde durch Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG die Klage mangels Vorlage einer Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen, so kann der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hiergegen nicht im eigenen Namen Nichtzulassungsbeschwerde erheben (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11. 11. 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

2. Eine Beschwerde gegen die Aufbürdung der Kostenlast ist gemäß Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des BFH ausgeschlossen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11. 12. 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

 

Normenkette

FGO § 57 Nr. 1, § 115 Abs. 1, § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Beschwerdeführer namens des gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1978 bis 1979 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen und dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer ,,als widerrechtlich Betroffener Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht geltend, das FG hätte ihm eine Frist für die Vorlage der Prozeßvollmacht setzen müssen, was unterblieben sei. Ferner habe das FG das Klageverfahren zu Unrecht von einem anderen Verfahren abgetrennt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wertet man die Beschwerde nach ihrem Wortlaut als Nichtzulassungsbeschwerde, so fehlt es bereits an der Berechtigung des Beschwerdeführers, eine solche zu erheben. Denn zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Tz. 78). Das wäre nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein der Kläger als Beteiligter, nicht aber der Beschwerdeführer als dessen angeblicher Prozeßbevollmächtigter (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Mangels dieser Beteiligtenstellung kann der Beschwerdeführer insbesondere nicht rügen, daß die Vorinstanz die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und eine fehlerhafte Verfahrenstrennung vorgenommen habe.

Sollte sich der Beschwerdeführer eigentlich oder auch dagegen wenden, daß ihm vom FG die Kosten des Klageverfahrens auferlegt wurden, wäre die Beschwerde insoweit nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs unzulässig. Hiernach ist die Beschwerde gegen eine FG-Entscheidung in Kostenstreitigkeiten nicht gegeben. Das gilt auch für die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG (Beschluß des BFH vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422938

BFH/NV 1986, 346

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