Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verpächterwahlrecht bei Verpachtung eines Betriebs durch eine GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (NV)

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ihren Betrieb als ganzen verpachtet, erzielt gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Betriebsverpachtung durch eine GmbH & Co. KG zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führt. Ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage kann jedoch nicht anerkannt werden, da die Rechtsfrage offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.

Daß der Gesetzgeber von der Gewerbesteuerpflichtigkeit der Erträge einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ausgegangen ist, ergibt sich auch aus § 36 Abs. 2 GewStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1986 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735, 751). Mit dieser Vorschrift sollte (lediglich) eine rückwirkende gewerbesteuerliche Belastung derjenigen Gesellschaften vermieden werden, die -- wie die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG -- von der Wiedereinführung der Geprägerechtsprechung durch das StBereinG 1986 betroffen wurden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin hatte der BFH auch schon zu Zeiten der Geprägerechtsprechung entschieden, daß eine lediglich vermögensverwaltende GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer unterlag (Urteil vom 22. Juni 1977 I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778).

Ist aber die vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH & Co. KG eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig, kann für die Verpachtung eines ganzen Betriebes nichts anderes gelten. Es handelt sich hierbei um eine "werbende" Tätigkeit, so daß die Grundsätze, aufgrund derer der BFH die gewerbliche Betriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen hat (Beschluß vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124), keine Anwendung finden. Die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Oktober 1994 (BStBl I 1994, 771) -- beiläufig -- vertretene Auffassung gibt die Rechtslage offenkundig zutreffend wieder.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423511

BFH/NV 1996, 213

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