Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Tatbestandsberichtigung; neue Revisionszulassungsgründe; berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

2. Hat das FG aus seinen bindenden Feststellungen den möglichen Schluss gezogen, dass die Gesamtumstände auf eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Begründung der Zweitwohnung schließen lassen, kann die Zulassung der Revision nicht mit Einwendungen gegen diese Würdigung erreicht werden.

3. Die Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.

4. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist weiteres Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich, soweit es nicht die innerhalb der Beschwerdefrist schon gegebene Begründung nur erläutert, ergänzt oder vervollständigt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 Sätze 1, 3, § 118 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 6 K 2444/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam benannte Rechtsfrage, ob der berufliche Anlass nur im Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung gegeben sein müsse, oder ob eine erneute Prüfung des Veranlassungszusammenhangs zu einem späteren Zeitpunkt der Abziehbarkeit der Aufwendungen entgegenstehen könne, ist im vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich und deshalb in der Revision auch nicht klärungsfähig. Denn das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass die doppelte Haushaltsführung im Juli 2000 begründet worden ist. Auf Grundlage dieser Feststellungen kommt es auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Soweit die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen haben, dass tatsächlich die doppelte Haushaltsführung schon im Jahr 1998 begründet worden sei, legen sie einen so durch das FG nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Rechtsfragen, die sich nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren jedoch nicht geklärt werden. Denn der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238, m.w.N.).

2. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegenstehen könne, ist diese Frage --soweit sie für den Streitfall überhaupt von Bedeutung sein könnte-- durch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und eine Entscheidung des BFH weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für den Werbungskostenabzug nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Die doppelte Haushaltsführung muss vielmehr ganz oder überwiegend aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Das ist nur der Fall, wenn die zweite Wohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist. Es kommt entscheidend auf die im Einzelfall konkret erkennbaren privaten oder beruflichen Umstände an, die zur Gründung des zweiten Haushalts geführt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2006 VI B 4/06, BFH/NV 2006, 1475, m.w.N.). Diese Rechtslage hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Denn das FG hat aus seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen den Schluss gezogen, dass die Gesamtumstände auf eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Begründung der Zweitwohnung schließen ließen. Es hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger die Wohnung in Z gemeinsam mit Frau X ab Juli 2000 angemietet und dort gemeinsam mit ihr und ihren damals sieben und neun Jahre alten Kindern gewohnt habe. Weiter hat es für die nicht untergeordnete private Mitveranlassung der gemeinsamen Wohnungsaufnahme angeführt, es entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise in Wohngemeinschaften, wenn der Kläger die Miete vollumfänglich an den Vermieter überweise und Frau X die anteilige Miete bar ausgleichen ließe. Auch, dass der Kläger und Frau X später gemeinsam als je hälftige Miteigentümer ein Einfamilienhaus erworben hätten, das der Kläger jedenfalls an den Arbeitstagen gemeinsam mit Frau X und deren Kindern bewohne, hat das FG für die nicht untergeordnete private Mitveranlassung der gemeinsamen Wohnungsaufnahme angeführt. Soweit sich der Kläger gegen diese (mögliche) Würdigung des FG wendet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde damit nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2005 IX B 183/04, BFH/NV 2005, 1243, m.w.N.).

3. Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Kläger mit beim BFH am 2. November 2005 eingegangenem Schriftsatz ergänzend die Nichtzulassungsbeschwerde auch auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützen, weil das FG über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht entschieden habe. Denn dieses Vorbringen ist ungeachtet des Umstandes, dass die Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 90), hier schon deshalb unbeachtlich, weil es nicht innerhalb der am 29. August 2005 abgelaufenen Beschwerdefrist geltend gemacht wurde. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Dazu sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich, soweit es nicht die innerhalb der Beschwerdefrist schon abgegebene Begründung nur erläutert, ergänzt oder vervollständigt (vgl. dazu Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Neue Revisionszulassungsgründe können nach Ablauf der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO daher nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1626747

BFH/NV 2007, 83

DStRE 2007, 91

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