Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung vor dem BFH durch eine Beratungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. ist kein Vertreter i.S. d. Art. 1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

Trägt der Briefkopf der Beschwerdeschrift nur die Bezeichnung der Beratungsgesellschaft und ist im Rubrum der Beschwerdeschrift die Beratungsgesellschaft angegeben mit dem Zusatz ,,hier vertreten durch Herrn Steuerberater. . . ", ihren Geschäftsführer, dann ist davon auszugehen, daß die Beratungsgesellschaft die Beschwerde eingelegt hat und nicht der unterzeichnende Steuerberater und Geschäftsführer.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 418744

BFH/NV 1993, 187

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