Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht grundsätz lich bei dem mit der Streitsache befaßten Gericht

 

Leitsatz (NV)

Die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten ist im Regelfall bei Gericht zu gewähren. Die dadurch bedingten "normalen" Unbequemlichkeiten und Zeitverluste müssen vom Kläger grundsätzlich hingenommen werden. Ausnahmen hiervon sind auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 2 S. 1, §§ 102, 128

 

Fundstellen

Haufe-Index 421660

BFH/NV 1997, 128

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