Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Beschluß eines FG über AdV

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen einen Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung entschieden wird, ist die Beschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Finanzgericht zulässig.

2. Eine Beschwerde, mit der die Zulassung der Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluß erstrebt wird, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde abweichend von der in § 128 Abs. 1 FGO getroffenen Regelung nur zu, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Da Art. 1 Nr. 3 Satz 1 BFHEntlG auf Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO insgesamt Bezug nimmt, fallen darunter nicht nur Beschlüsse über einen erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sondern auch solche, in denen über eine Änderung eines ergangenen Beschlusses (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO) entschieden wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. April 1986 IV B 127/85, BFH/NV 1986, 482). An dem Umstand, daß ein Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO vorliegt, vermag auch nichts zu ändern, daß das FG in seinem ursprünglichen Beschluß . . . nicht auf die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides eingegangen ist, sondern den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1985 VII B 8/85, BFH/NV 1986, 106). Im Streitfall hatte das FG die Beschwerde nicht zugelassen.

Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit mit ihr die Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des FG wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt wird. Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO gilt nach Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG zwar die in § 115 Abs. 2 FGO getroffene Regelung entsprechend. Dies bedeutet, daß das FG bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde die in Nummern 1 bis 3 des § 115 Abs. 2 FGO genannten Kriterien beachten muß. Die Entscheidung über die Zulassung selbst ist jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist für die Fälle der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung im Gesetz nicht vorgesehen. Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG verweist ausdrücklich nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auch auf die in § 115 Abs. 3 FGO vorgesehene Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des BFH vom 26. März 1985 VII B 68/84, BFH/NV 1986, 105; vom 22. Oktober 1986 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; vom 1. September 1987 VIII B 33/87, BFH/NV 1988, 457).

Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kam nicht in Betracht, weil die vom Antragsteller für vorgreiflich gehaltenen Umstände an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts geändert hätten. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens schied bereits deshalb aus, weil der dafür erforderliche beiderseitige Antrag (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 251 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) nicht vorlag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423054

BFH/NV 1992, 189

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