Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Streitgegenstandes

 

Leitsatz (NV)

Der Streitgegenstand ist nur dann i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet, wenn der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Richtet sich die Klage eines offenkundig Einkommensteuerpflichtigen gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, so sind Angaben dazu zu machen, inwieweit die festgesetzte Steuer rechtswidrig ist. Der bloße Antrag, den Steuerbescheid aufzuheben, reicht nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von einer unzureichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes ausgegangen und habe folglich in rechtsfehlerhafter Weise seine Klage als unzulässig verworfen. Der Senat kann offen lassen, ob die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist (vgl. zum Streitstand z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25 a, m.w.N.). Selbst wenn er dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das FG zu Recht eine fristgerechte und ausreichende Darlegung des Streitgegenstandes verneint hat.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den "Streitgegenstand" bezeichnen. Dazu ist erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, erkennbar wird. Der Streitgegenstand ist nur dann in diesem Sinn bezeichnet, wenn der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (Großer Senat des Bundesfinanzhofs ―BFH―, Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Da es ausschließlich Sache des Klägers ist, den Umfang des von ihm begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), kann er sich insoweit nicht auf Erklärungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) ―hier: das Schreiben des FA vom 24. September 1997― berufen.

Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Steuer- und Klageart (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483). Richtet sich die Klage ―wie im Streitfall― gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, so hat der Kläger Angaben dazu zu machen, inwieweit die festgesetzte Steuer ―nach seiner Meinung― rechtswidrig ist. Der Antrag, den Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, reicht nicht aus, wenn die Klage sich offenkundig gegen die Höhe der festgesetzten Steuer richtet. Anderes kann nur gelten, wenn der Kläger die Steuerfestsetzung bereits dem Grunde nach für unzulässig hält (z.B. Bestreiten der subjektiven Steuerpflicht, bei Vorliegen eines nach Meinung des Klägers nichtigen Steuerbescheides). Solche besonderen Umstände liegen aber im Streitfall offensichtlich nicht vor bzw. wurden vom Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht.

Abschließend wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das FA die im Schreiben vom 24. September 1997 geäußerte Rechtsauffassung bereits im Schreiben vom 2. Oktober 1997 nicht mehr vertreten hat. Im Übrigen wären Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vorauszahlungen, um die es dem Kläger möglicherweise geht, durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und nicht durch eine Klage gegen die Steuerfestsetzung zu bereinigen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426488

BFH/NV 2000, 1362

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