Leitsatz (amtlich)

Es ist offensichtlich, daß über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erst mit der Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung an den Rechtsbehelfsführer, nicht aber mit deren abschließender Zeichnung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO "entschieden" ist. Dieser Frage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

FGO § 46 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1969 der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) blieben abzugsfähige Teile von Lastenausgleichsabgaben und - wegen der Gehbehinderung der Beschwerdegegnerin ebenfalls abzugsfähige - Kfz.-Kosten unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin legte gegen den Steuerbescheid am 6. Juli 1971 Einspruch ein. Der Beklagte und Beschwerdeführer (FA) bearbeitete den Einspruch zunächst nicht. Am 3. Februar 1972 bat die Klägerin - unter gleichzeitiger Klageandrohung - über ihren Einspruch zu entscheiden. Durch den gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid (Eingabewertbogen) vom 10. Februar 1972 wurde dem Antrag der Beschwerdegegnerin voll entsprochen. Das FA leitete den Eingabewertbogen an das Rechenzentrum weiter, ohne der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, daß ihrem Einspruch stattgegeben worden sei. Der geänderte Bescheid wurde der Beschwerdegegnerin erst am 6. Juni 1972 zugestellt, nachdem sie bereits am 21. April 1972 Klage erhoben hatte. Hierauf erklärte die Beschwerdegegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Das FA beantragte, die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Das FG erklärte den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO durch Urteil in der Hauptsache für erledigt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf (§ 138 Abs. 1 FGO). Die Beschwerdegegnerin habe die Klage erst nach Ablauf von neun Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe das FA den geänderten Bescheid der Beschwerdegegnerin weder bekanntgegeben noch mitgeteilt, daß dem Einspruch stattgegeben worden sei. Eine solche Mitteilung wäre jedoch im Hinblick auf die Klageandrohung erforderlich gewesen.

Mit der Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. § 46 FGO verlange, daß über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht "entschieden" sei. Das FG habe sich mit der Rechtsfrage, was unter einer Entscheidung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstehen sei, nicht befaßt. Nach Auffassung des FA sei mit der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens durch den zuständigen Beamten über den Einspruch "entschieden" im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Vorentscheidung, der eine andere Rechtsauffassung zugrunde liege, berücksichtige nicht den Verfahrensablauf beim mechanisierten Veranlagungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das FG die Revision auf die Beschwerde des FA hin nicht zugelassen hat. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der BFH hat zwar zu der vom FA aufgeworfenen Rechtsfrage, ob über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf bereits mit der abschließenden Zeichnung der Einspruchsentscheidung durch den zuständigen Beamten oder erst mit deren Bekanntgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO "entschieden" ist, bisher noch nicht Stellung genommen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer oberstgerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtsfrage kann jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn Zweifel zu der gesetzlichen Regelung nicht möglich sind, die Rechtsfrage deshalb offensichtlich so zu beantworten ist, wie dies in der Entscheidung des FG geschehen ist und die widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß das FA über einen Rechtsbehelf nicht schon mit dem Abschluß der Willensbildung und der Äußerung des Willensentschlusses durch die abschließende - lediglich intern wirkende - Zeichnung der Einspruchsentscheidung, sondern erst mit deren Bekanntgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO "entschieden" hat. An dieser Rechtsauffassung, die mit der Regelung des § 91 AO in Einklang steht, erscheinen Zweifel nicht möglich. Erst wenn die Einspruchsentscheidung dem Rechtsbehelfsführer bekanntgegeben worden ist, kann ein Interesse an einer Klage ohne Vorverfahren nicht mehr anerkannt werden. Entgegen der Auffassung des FA widerspricht die Entscheidung des FG nicht dem Urteil des BFH vom 30. Juni 1971 I R 91/69 (BFHE 103, 301, BStBl II 1972, 82). Diese Entscheidung ist hier nicht einschlägig, weil sie zur Frage des Vorliegens neuer Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangen ist und eine nach abschließender Zeichnung aber vor Bekanntgabe der Verfügung bekanntgewordene Tatsache als neu angesehen werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70196

BStBl II 1973, 665

BFHE 1973, 303

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