Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist

 

Leitsatz (NV)

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nur berücksichtigt werden, wenn es sich um bloße Erläuterungen und Ergänzungen handelt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die dem Mangel zugrunde liegen sollen, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 22. September 1994 in diesem Sinne keinen Verfahrensmangel bezeichnet, sondern lediglich mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht behauptet.

2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils angebracht werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb dieser Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision. Der nach Ablauf der Begründungsfrist (23. September 1994) beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. November 1994 eingegangene Schriftsatz muß unbeachtet bleiben. Zwar ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß nach Ablauf der Beschwerdefrist Vorgebrachtes bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt wird. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut "in der Beschwerdefrist" zu begründen ist, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch nur noch Erläuterungen und Vervollständigungen der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich. Das setzt voraus, daß innerhalb der Beschwerdefrist den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist. Es handelt sich jedoch nicht um bloße ergänzende Erläuterungen der geltend gemachten Zulassungsgründe, sondern um verspätetes Vorbringen, wenn -- wie im Streitfall -- innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO der Verfahrensmangel lediglich behauptet wird, die erforderliche Darlegung aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791, und vom 14. Februar 1989 V B 72/87, BFH/NV 1990, 108, unter 5.). Ein Nachschieben von Gründen ist nach Ablauf der Begründungsfrist unzulässig (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1967 VI B 25/67, BFHE 90, 101, BStBl III 1967, 787, und vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 FGO) sind nicht ersichtlich.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423754

BFH/NV 1995, 691

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