Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG begründen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 154280

BFH/NV 1999, 340

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