Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Revisionszulassung wegen Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzungsgründe sind innerhalb der Antragsfrist darzulegen.

2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, bedarf keiner weiteren Klärung.

 

Normenkette

AO 1977 § 110; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist.

Die Steuerbescheide wurden unter dem 16. Januar 1985 bekanntgegeben. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, mit Schreiben vom 13. Februar 1985 Einspruch eingelegt zu haben. Auf den Hinweis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), daß ein Einspruch nicht vorliege, übersandten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 29. März 1985 eine Ablichtung ihres Einspruchsschreibens. Das FA teilte hierauf mit Schreiben vom 30. April 1985 mit, daß trotz intensiver Nachforschungen das Einspruchsschreiben nicht habe aufgefunden werden können, und bat zum Nachweis der fristgerechten Absendung um Vorlage der Fristenkontrollbücher, Postausgangsbücher u.ä. Nach Erinnerung durch das FA (Schreiben vom 4. Juni 1985) übersandten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 6. August 1985 Ablichtungen des Terminkalenderblatts vom 12. Februar 1985 und einer handschriftlichen Aufstellung, die unter dem 13. Februar 1985 neben der laufenden Frankiernr. 83 die Eintragung ,,FA A" aufwies. Das FA verwarf den Einspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab: Selbst wenn das Schreiben vom 29. März 1985 als Wiedereinsetzungsantrag zu deuten sei, enthalte es nicht die wesentlichen Tatsachen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1983 II R 211/81 (BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681), und vom 27. März 1985 II R 118/83 (BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586) und macht darüber hinaus die grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des FG weicht nicht von den bezeichneten BFH-Urteilen ab. Nach diesen Urteilen, die in ständiger Rechtsprechung bestätigt sind (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1988 IV R 202/85, BFH/NV 1990, 42; Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140, und Beschluß vom 12. Juni 1991 VII B 12/91, nicht veröffentlicht), muß der Antragsteller, um gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden zu können, innerhalb der Antragsfrist diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, daß ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht trifft. Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene selbständige Wiedereinsetzungsgründe sind unbeachtlich. Es ist lediglich zulässig, unvollständige Angaben zu erläutern oder zu ergänzen.

Das FG ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Innerhalb der Antragsfrist hat der Kläger lediglich mit Schreiben vom 29. März 1985 eine Kopie des Einspruchsschreibens übersandt, ohne auch nur ansatzweise Umstände darzulegen, aus denen sich hätte ergeben können, daß ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht trifft.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, existiert eine gefestigte Rechtsprechung; weiterer Klärung bedarf es nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 140).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418741

BFH/NV 1993, 8

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