Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des angefochtenen Bescheids nach unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Einer im übrigen unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Steuerpflichtige u. a. auch die Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge rügt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid auf Veranlassung des BFH hinsichtlich der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt hat (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92 (BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

2. Ist die Beschwerde unzulässig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen geänderten Bescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 74, 115 Abs. 3

 

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichts ordnung (FGO) in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargetan.

Soweit sie eine Berücksichtigung der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 nachträglich erhöhten Kinderfreibeträge begehren, fehlt es im Streitfall schon am Rechtsschutzinteresse für die erhobene Beschwerde. Nach dem inzwischen wieder aufgehobenen, aber über § 52 Abs. 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz -- StMBG --) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) weitergeltenden § 54 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) ist von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Änderung noch nicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide außerhalb eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens möglich.

Für den Veranlagungszeitraum 1986 ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids in rechtshängigen Fällen auf Anregung des Gerichts in der Weise vorgesehen, daß die Steuerfestsetzung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen u. a. auch hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig vorgenommen wird (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Januar 1991, BStBl I 1991, 91). Dies ist im Streitfall durch Verfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vom 9. Mai 1994 geschehen, so daß auch insoweit das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219; s. auch Beschluß des BFH vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197). Damit weicht der Senat nicht von dem Beschluß des BFH vom 18. September 1992 III B 43/92 (BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123) ab. Der vom III. Senat für eine Bejahung des Rechtsschutzinteresses trotz Vorläufigkeitserklärung für maßgeblich gehaltene Grund, dem Kläger die Möglichkeit eines Antrags nach § 68 FGO zu erhalten, greift im Streitfall nicht durch. Ein Antrag nach § 68 FGO hätte keinen Erfolg, weil die Beschwerde mangels Darlegung von Zulassungsgründen i. S. des § 115 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 FGO unzulässig ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 169/75, BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352, und vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462, jeweils zum Antrag nach § 68 FGO bei unzulässiger Revision).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424495

BFH/NV 1995, 127

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