Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtaufgreifen eines Sachverhalts als Vertrauenstatbestand? Bewirtungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist selbstverständlich, daß das Nichtaufgreifen eines Sachverhalts bzw. einer bestimmten Rechtsfrage im Rahmen einer Vorbetriebsprüfung im allgemeinen keinen Vertrauenstatbestand für die Folgebetriebsprüfung schafft.

2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn ihnen eine Einladung anderer Personen zum Verzehr von Speisen, Getränken und anderen zum sofortigen Verzehr bestimmten Genußmitteln zugrunde liegt.

 

Normenkette

BGB § 242; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.

1. Die Beschwerde betrifft die Klageabweisung wegen der im Rubrum genannten Steuerarten und Bescheide. Die Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch nur auf die Körperschaftsteuer 1986 bis 1988. Bezüglich der Klageabweisung der übrigen Steuerbescheide ist deshalb die Beschwerde schon in Ermangelung jeder Begründung unzulässig.

2. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene erste Rechtsfrage betrifft nur die Klageabweisung wegen Körperschaftsteuer 1986, da die Veranstaltung "Tag der offenen Tür" 1986 stattfand. Bezüglich der von ihr aufgeworfenen zweiten Rechtsfrage fehlt jede Darlegung über das Allgemeininteresse an ihrer Klärung. Dazu ist selbstverständlich, daß das Nichtaufgreifen eines bestimmten Sachverhaltes bzw. einer bestimmten Rechtsfrage im Rahmen einer Vorbetriebsprüfung grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand für die Folgebetriebsprüfung schafft. Insoweit bedarf es keiner weiteren Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ob im Einzelfall eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Für den Streitfall sind besondere Umstände nicht festgestellt, weshalb es letztlich an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der zweiten Rechtsfrage fehlt. Dies gilt erst recht für die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage. Sie ist unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich, d. h. als solche weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

3. Die Beschwerde ist aber auch insoweit unzulässig, als sie die erste Rechtsfrage und damit die Klageabweisung wegen Körperschaftsteuer 1986 betrifft. Die Klägerin legt auch insoweit das Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrge nicht dar. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine gesonderte Aufzeichnungspflicht nicht nur speziell für Bewirtungskosten, sondern allgemein für alle Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG vorsieht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Aufwendungen "auch" oder in "erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dienen, sondern nur darauf, ob es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen handelt, d. h. ob ihnen eine Einladung anderer Personen zum Verzehr von Speisen, Getränken und anderen zum sofortigen Verzehr bestimmten Genußmitteln zugrunde liegt. Dazu hat der erkennende Senat im Urteil vom 3. Februar 1993 I R 57/92 (BFH/NV 1993, 530) entschieden, daß die Bewirtung nicht notwendigerweise im Vordergrund stehen müsse. Die Aufwendungen können also gleichzeitig anderen Zwecken dienen. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, weshalb ein Allgemeininteresse an einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung besteht. Das Fehlen entsprechender Darlegungen führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422277

BFH/NV 1997, 751

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